Unter den Begriff Patronatserklärung fallen eine Vielzahl von Erklärungen unterschiedlichen Gehalts, die auch in ihrer Sicherungsqualität differenziert zu beurteilen sind. Gemeinsames Merkmal der Patronatserklärungen ist, dass sie von einer Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber einer abhängigen Tochtergesellschaft abgegeben werden und Handlungen oder Unterlassungen zur Förderung der Kreditbereitschaft versprechen oder in Aussicht stellen. Das Ziel ist dabei grundsätzlich die Konzerntöchter bei der Aufbringung von Fremdkapital zu unterstützen und damit die Kreditbereitschaft eines Kreditgebers zu fördern, wenn die erforderlichen Sicherheiten von der Tochter nicht selbst gestellt werden können.

Patronatserklärungen wurden ursprünglich eingesetzt, um den bei Garantien oder Bürgschaften notwendigen Bilanzvermerk resp. eine Berichterstattungspflicht zu vermeiden. Ein Bilanzvermerk ist notwendig, sobald für das Mutterunternehmen eine Eventualverbindlichkeit entsteht. Um den Aussagegehalt der Bilanz zu verbessern, wurde später auch für bestimmte Patronatserklärungen eine Vermerk- und Berichterstattungspflicht eingeführt. Der verpflichtende Charakter einer Patronatserklärung ist vom Wortlaut der Erklärung abhängig. Die Spannweite reicht dabei von eher weichen Patronatserklärungen im Sinne einer Good-Will-Erklärung und endet bei stark bindenden Patronatserklärungen ähnlich einer Bürgschaftszusage oder Garantie.[1] Dabei ist jedoch der formale Sicherungswert gegenüber traditionellen schuldrechtlichen Sicherheiten deutlich reduziert. Patronatserklärungen lassen sich auf einige Grundformen zurückführen, die entweder einzeln oder in Kombination Anwendung finden. Beispielsweise kann eine Gesellschaft einer Bank, die ihrer Tochtergesellschaft einen Kredit gewährt, zusagen, für die Dauer des Kreditverhältnisses die Tochter finanziell so ausgestattet zu halten, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann oder eine bestimmte Kapitalausstattung bei der Tochter aufrecht zu erhalten. Während derartige Formulierungen nach Auffassung des IDW auf Grund des stark bindenden Charakters eine Vermerkpflicht in der Bilanz der Muttergesellschaft auslösen, sind eher weiche Zusagen, das Gesellschaftsverhältnis beizubehalten oder die Tochter so zu beeinflussen, dass sie ihren nachkommt, nicht angabepflichtig.[2]

[1] Büschgen, Grundlagen betrieblicher Finanzwirtschaft – Unternehmensfinanzierung, 1991, S. 68.
[2] Bieg/Kußmaul/Waschbusch, Finanzierung, 3. Aufl. 2016, S. 169.

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