Es haben sich die folgenden Formen von Garantien herausgebildet:

Bietungsgarantie

Bei der Bietungsgarantie haftet der Garant dafür, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen, die er im Rahmen einer Angebotsabgabe eingegangen ist, erfüllen kann. Bei Nichterfüllung muss der Garant für die Entschädigung des Garantienehmers aufkommen. Diese so genannte Konventionalstrafe beträgt in der Regel zwischen 1 und 5 % des Auftragswertes.

Lieferungsgarantie

Im Rahmen der Lieferungsgarantie ist der Garant verpflichtet, einen im Garantievertrag festgelegten Betrag an den Garantienehmer (Käufer) zu zahlen, falls der Garantieauftraggeber (Lieferant) seinen Lieferpflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt. Der vereinbarte Betrag soll die Kosten des Garantienehmers, die ihm durch eine erneute Ausschreibung oder durch den Warenbezug von einem anderen Lieferanten entstehen, abdecken.

Vertragserfüllungsgarantie

Im Unterschied zur Lieferungsgarantie garantiert der Garant bei der Vertragserfüllungsgarantie für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Garantieauftraggeber. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, haftet der Garant dem Garantienehmer. Bei Verknüpfung von Vertragserfüllungs- und Lieferungsgarantie entstehen so genannte Lieferungs- und Leistungsgarantien.

Gewährleistungsgarantie

Der Garant haftet bei der Gewährleistungsgarantie dafür, dass die im Kaufvertrag vereinbarten quantitativen und qualitativen Eigenschaften der Ware vorhanden sind.

Anzahlungsgarantie

Wurde zwischen Garantieauftraggeber (Verkäufer) und Garantienehmer (Käufer) eine Anzahlung der Ware vereinbart, haftet der Garant im Rahmen der Anzahlungsgarantie für diesen Betrag, falls der Verkäufer die Ware nicht liefern kann. Durch eine Anzahlungsgarantie ist demnach der Käufer für den Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrages abgesichert.

Zahlungsgarantie

Bei der Zahlungsgarantie haftet der Garant für die vertraglich zugesicherten Zahlungen des Garantieauftraggebers (Käufer). Er sichert also dem Garantienehmer (Verkäufer) eventuelle Ausfälle ab, die ihm aus der Nichtzahlung des Garantieauftraggebers entstehen könnten.

Zollgarantie

Die Zollgarantie bewirkt, dass sich durch Vorlage einer Garantieerklärung eines Kreditinstitutes (Garant) die nationalen Zollstellen (Garantienehmer) der einzelnen Länder dazu bereit erklären, den zu zahlenden Zoll (den der Garantieauftraggeber zu zahlen hätte) zu stunden.

Einsatz finden Garantien häufig im Rahmen von internationalen Geschäften, da in ausländischen Rechtssystemen nur selten Bürgschaften bekannt sind. Vor allem ausländische Banken übernehmen Garantien für ihre inländischen Kunden, um die Kreditrückführung zu sichern. Welchen wirtschaftlichen Wert eine Garantie besitzt, hängt von der Kreditwürdigkeit des Garanten ab. Bei ausländischen Garanten spielen insbesondere die typischen Risiken einer ausländischen Sicherheit eine Rolle. Dies können allgemeine, devisenrechtliche oder auch politische Risiken sein.

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