Bei der Garantie handelt es sich – ebenso wie bei der Bürgschaft – um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Der Garant verpflichtet sich gegenüber dem Garantienehmer, für ein Risiko, einen erwarteten wirtschaftlichen Erfolg oder einen Schaden, der in der Zukunft eintreten könnte, zu haften. Die Garantie ist im Gegensatz zur Bürgschaft gesetzlich nicht besonders geregelt, es gelten folglich die allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts.[1] Sie kann prinzipiell auch mündlich vereinbart werden. In der Praxis wird sie aus Beweisgründen immer durch einen schriftlichen Vertrag fixiert.

Im Gegensatz zur Bürgschaft hat die Garantie einen fiduziarischen Charakter. Durch eine Garantie geht der Garant eine neue, selbständige Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten ein, die nicht vom Bestehen oder vom Umfang einer anderen Verbindlichkeit abhängig ist. Somit stellt die Garantie für den Kreditgeber eine wertvollere Sicherheit als eine Bürgschaft dar. Im Außenhandel, bei öffentlichen Ausschreibungen, bei internationalen Anleiheemissionen und im Zusammenhang mit Gewährleistungen hat die Garantie deshalb weite Verbreitung gefunden.

[1] Bieg/Kußmaul/Waschbusch, Finanzierung 3. Aufl. 2016, S. 168.

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