Die Bürgschaft stellt eine akzessorische Kreditsicherheit dar, das heißt, sie ist vom Bestand und der Höhe der Hauptverbindlichkeit abhängig. Der Bürge haftet dabei mit seinem gesamten Vermögen. Dies hat den Vorteil, dass der Wert der Kreditsicherheit für den Gläubiger bei Vermögenszuwächsen während der Laufzeit zunimmt. Demgegenüber kann der Bürge, solange er aus seiner Bürgschaft nicht in Anspruch genommen wird, frei über sein Vermögen verfügen. Darüber hinaus kann jeder seiner Gläubiger jederzeit in dieses Vermögen vollstrecken. Das Vermögen des Bürgen unterliegt also erst nach dem Eintritt des Bürgschaftsfalls dem Zugriff des Gläubigers. Um diesen Nachteil zu relativieren, werden häufig dingliche Sicherheiten aus dem Vermögen des Bürgen zur Sicherung herangezogen. Dies kann z. B. durch die Verpfändung eines Wertpapierdepots oder durch die Bestellung einer Grundschuld auf seinem Grundstück geschehen.

Mit der Rückzahlung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger erlischt das Schuldverhältnis und die Bürgschaftserklärung ist wirkungslos. Da die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung von der Höhe der Hauptschuld abhängig ist, erhöht bzw. verringert sich diese mit der Zunahme bzw. Abnahme der Hauptschuld (z. B. durch anfallende Zinsen oder Tilgungsleistungen).

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