3.1 Wesen der Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten gegenüber verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen[1] Es handelt sich um eine Ausprägung der schuldrechtlichen Sicherheit. An einer Bürgschaft sind weiterhin gemäß Abb. 2 drei Personen beteiligt: der Hauptschuldner, der Gläubiger und der Bürge.

Abb. 2: Bürgschaftsbeteiligte[2]

Eine Bürgschaft setzt voraus, dass der Hauptschuldner eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger eingegangen ist. Bei der Verbindlichkeit muss es sich nicht um eine bestehende, vielmehr kann es sich auch um eine bedingte oder zukünftige Verbindlichkeit handeln, die allerdings durch den Vertragsinhalt hinreichend bestimmbar sein muss. Um seine eigene Sicherheit zu erhöhen, schließt der Gläubiger mit einem Bürgen einen Bürgschaftsvertrag. Um dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zu verdeutlichen, verlangt § 766 BGB die Schriftform für den Bürgschaftsvertrag. Die Schriftform soll dabei verhindern, dass der Bürge seiner Verpflichtung nicht bewusst ist. Dies ist insbesondere bedeutend, da der Bürge in den meisten Fällen von einer Nichtbeanspruchung durch den Gläubiger ausgeht. Die Formvorschrift entfällt allerdings, wenn der Bürge ein Kaufmann ist und die Übernahme für ihn ein Handelsgeschäft darstellt.[3] Der Wert einer Bürgschaft für den Kreditgeber bemisst sich dabei grundsätzlich nach der Kreditwürdigkeit und Solvenz des Bürgen.

In der Bürgschaftserklärung resp. dem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, bei Ausfall des Hauptschuldners die Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen. Fordert der Gläubiger die Erfüllung seiner Schuld und kann der Hauptschuldner diese nicht erfüllen, geht die Forderung in vollem Umfang auf den Bürgen über. In diesem Fall hat der Bürge nach § 774 BGB Ausgleichsansprüche gegenüber dem Hauptschuldner und besitzt diesem gegenüber die gleichen Rechte wie der Gläubiger. Dadurch begründet der Bürge eine eigenständige, neue Verbindlichkeit, für die der Bürge mit seinem Gesamtvermögen haftet. Der Bürge übernimmt also nicht die Schuld des Hauptschuldners, stattdessen wird eine Nebenverbindlichkeit aufgebaut.[4]

[2] Boeckers/Eitel/Weinberg, Kreditsicherheiten: Grundlagen und Praxisbeispiele, 1997, S. 18.
[4] Bieg/Kußmaul/Waschbusch, Finanzierung, 3. Aufl. 2016, S. 165.

3.2 Bürgschaft als akzessorische Kreditsicherheit

Die Bürgschaft stellt eine akzessorische Kreditsicherheit dar, das heißt, sie ist vom Bestand und der Höhe der Hauptverbindlichkeit abhängig. Der Bürge haftet dabei mit seinem gesamten Vermögen. Dies hat den Vorteil, dass der Wert der Kreditsicherheit für den Gläubiger bei Vermögenszuwächsen während der Laufzeit zunimmt. Demgegenüber kann der Bürge, solange er aus seiner Bürgschaft nicht in Anspruch genommen wird, frei über sein Vermögen verfügen. Darüber hinaus kann jeder seiner Gläubiger jederzeit in dieses Vermögen vollstrecken. Das Vermögen des Bürgen unterliegt also erst nach dem Eintritt des Bürgschaftsfalls dem Zugriff des Gläubigers. Um diesen Nachteil zu relativieren, werden häufig dingliche Sicherheiten aus dem Vermögen des Bürgen zur Sicherung herangezogen. Dies kann z. B. durch die Verpfändung eines Wertpapierdepots oder durch die Bestellung einer Grundschuld auf seinem Grundstück geschehen.

Mit der Rückzahlung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger erlischt das Schuldverhältnis und die Bürgschaftserklärung ist wirkungslos. Da die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung von der Höhe der Hauptschuld abhängig ist, erhöht bzw. verringert sich diese mit der Zunahme bzw. Abnahme der Hauptschuld (z. B. durch anfallende Zinsen oder Tilgungsleistungen).

3.3 Formen von Bürgschaften

Es haben sich in der Praxis verschiedene Formen von Bürgschaften herausgebildet:

Gewöhnliche Bürgschaft

Im Rahmen der gewöhnlichen Bürgschaft muss der Bürge die Schuld begleichen, wenn der Hauptschuldner die an ihn gerichteten Forderungen nicht erfüllt. Dem Bürgen ist nach § 771 BGB die Möglichkeit der Einrede der Vorausklage gegeben. Der Gläubiger muss dann zunächst versuchen, seine Ansprüche durch eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner zu befriedigen. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn die Bürgschaft auf Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist. Der beschriebene Ablauf wird in Abb. 3 dargestellt.

Abb. 3: Gewöhnliche Bürgschaft[1]

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet der Bürge neben dem Hauptschuldner. Droht dem Gläubiger ein Forderungsausfall, kann er sich direkt an den Bürgen wenden, ohne dass der Bürge die Möglichkeit der Einrede der Vorausklage besitzt.[2] Kaufleute und damit auch Banken haften im Rahmen ihres Handelsgeschäftes grundsätzlich als selbstschuldnerische Bürgen.[3] Der Sachverhalt wird in Abb. 4 beschrieben.

Abb. 4: Selbstschuldnerische Bürgschaft[4]

Ausfallbürgschaft

Im Rahmen einer Ausfallbürgschaft hat sich der Bürge verpflichtet, für einen erwiesenen Ausfall selbstschuldnerisch nach dem Hauptschuldner zu haften. Der Ausfall beschränkt sich dabei auf den...

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