FinMin Schleswig-Holstein, 19.12.2006, VI 326 - S 7172 - 074

Das BMF und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben die steuerrechtliche Beurteilung verschiedener Krankenhausleistungen erörtert. Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendermaßen Stellung genommen:

Die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG setzt voraus, dass die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG erfüllt sind, wenn die Leistungen nicht von Krankenhäusern erbracht werden, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden.

Umsatzsteuerfreie, eng verbundene Umsätze sind nur anzunehmen, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen; eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (vgl. Abschn. 100 Abs. 1 UStR). Die nachstehenden Ausführungen zu eng verbundenen Umsätzen nach § 4 Nr. 16 UStG stehen unter dem Vorbehalt, dass diese Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind (vgl. Abschn. 100 Abs. 2 UStR).

 

1. Verkauf von Anlagevermögen

Die Veräußerung von Anlagevermögen ist nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei (ggf. auch nach § 4 Nr. 28 UStG).

 

2. Lieferung von Medikamenten der Krankenhausapotheke

Die Lieferung zur Behandlung erforderlicher Medikamente an stationär oder teilstationär aufgenommene Krankenhauspatienten ist nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei (vgl. auch Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 1 UStR).

Die Abgabe von Medikamenten an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus bzw. an ambulant behandelte Patienten des Chefarztes im Rahmen seiner Chefarzttätigkeit stellt keinen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar, da die Krankenhausapotheken insoweit in Konkurrenz zu öffentlichen Apotheken treten. Die Leistung fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR).

Ebenso stellt die Lieferung von Arzneimitteln an Krankenhäuser anderer Träger, an das Personal oder andere Personen (Besucher, ehemals ambulante oder stationäre Patienten) keinen mit dem Krankenhaus eng verbundenen Umsatz dar (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UStR; BFH-Urteil vom 18.10.1990, V R 76/89, BStBl 1991 II S. 268).

 

3. Auftragsforschung

Umsätze aus Auftragsforschung fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG.

 

4. Automatenumsätze

Umsätze aus dem Betrieb krankenhauseigener Automaten fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG.

Die Überlassung von Flächen im Krankenhaus an Dritte zum Aufstellen von Automaten stellt keine steuerfreie Leistung des Krankenhauses nach § 4 Nr. 12 UStG dar. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag besonderer Art, bei dem die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber der Duldung der Automaten im Krankenhaus zurücktritt.

 

5. Zentrale Beschaffungsstellen

Die Abgabe von zentral beschafftem Material innerhalb von Organkreisen ist als Innenumsatz nicht steuerbar.

 

6. Blutalkoholuntersuchung

Die Durchführung von Blutalkoholuntersuchungen stellt keinen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar und fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG.

 

7. Betrieb einer Cafeteria

Der Betrieb einer Cafeteria, unabhängig davon, ob diese nur für Patienten und Personal oder auch für Besucher zugänglich ist, stellt keinen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar und fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG.

Nur die Lieferung der in Anlage 2 UStG (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG) genannten Gegenstände unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt als sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG) jedoch dem allgemeinen Steuersatz.

 

8. Überlassung von Fernsehgeräten

Mit Urteil vom 1.12.2005 (EuGH-Urteil vom 1.12.2005, Rs. C-394/04 und C-395/04 – Ygeia, EuGHE 2005 S. 1-10373) hat der EuGH entschieden, dass u.a. die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten in der Regel keinen mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie (= gemeinschaftsrechtliche Grundlage des § 4 Nr. 16 UStG) darstellt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn diese Leistung zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten Ziele unerlässlich ist und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt ist, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmer getätigt werden.

Die Überlassung von Fernsehger...

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