Leitsatz

1. Seit dem VerkehrStÄndG vom 5. Dezember 2012 ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt seither gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar.

2. Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative KraftStG sind Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer nicht befreit, wenn sie von der Zulassungsbehörde als "Sattelzugmaschine" (Fahrzeugklasse 88), oder "LOF.Sattelzugmaschine" (Fahrzeugklasse 90) zugelassen wurden.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 7 KraftStG

 

Sachverhalt

Der Kläger verwendet eine seit Mai 2014 auf ihn zugelassene Sattelzugmaschine ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb.

Unmittelbar bevor die Sattelzugmaschine auf ihn zugelassen wurde, hatte er im Mai 2014 daran eine Anhängerkupplung montieren lassen, die die Verwendung üblicher landwirtschaftlicher Anhänger einschließlich deren Versorgung mit Elektrizität sowie Druckluft ermöglichte. Die Verwendbarkeit des Fahrzeugs zum Betrieb mit einem Sattelauflieger wurde durch diesen Umbau nicht beeinträchtigt.

Das Fahrzeug wurde von der Zulassungsstelle zunächst als "Sattelzugmaschine" eingestuft (Fahrzeugklasse 88, Aufbauart 0000, d.h. Schlüsselnummer 88 0000). Im März 2016 beantragte der Kläger ohne Erfolg beim HZA die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 KraftStG, nachdem er die Zulassungsbescheinigung dahingehend hatte berichtigen lassen, dass das Fahrzeug nunmehr als "LOF.Sattelzugmaschine" (Schlüsselnummer 90 0000) eingetragen ist.

Das FG gab der Klage statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2018, 8 K 3180/16 Verk, Haufe-Index 12288836). Der Ausschluss für Sattelzugmaschinen in § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative KraftStG sei im Wege der teleologischen Reduktion zu begrenzen.

 

Entscheidung

Die Revision des HZA führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage.

 

Hinweis

1. Ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Zugmaschinen sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, "ausgenommen Sattelzugmaschinen" (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG).

2. Seit dem Verkehrsteueränderungsgesetz vom 5.12.2012 ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich; ältere Rechtsprechung ist dadurch überholt. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung der Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt damit einen Grundlagenbescheid dar (§ 171 Abs. 10 AO), an den die Zollverwaltung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird (z.B. § 18 Abs. 12 KraftStG).

3. Die Zulassungsbehörden stellen die Fahrzeugklasse und die Aufbauart entsprechend dem "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" des Kraftfahrtbundesamts (KBA‐Verzeichnis) fest. Dieses unterscheidet die Fahrzeugklassen 87 "Zugmaschine", 88 "Sattelzugmaschine", 89 "LOF.Zugmaschine" und 90 "LOF.Sattelzugmaschine".

§ 3 Nr. 7 KraftStG unterscheidet demgegenüber lediglich zwischen "Zugmaschine" und -- als deren Unterfall – "Sattelzugmaschine". Das Merkmal "LOF" hat keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche, sondern nur zulassungs- und verkehrsrechtliche Bedeutung (z.B. Agrardiesel-Rückvergütung, Sonntagsfahrverbot, EU-Kontrollgerät).

4. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich sind "Zugmaschine" i.S.d. § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG alle Fahrzeuge, die in den Fahrzeugklassen 87 "Zugmaschine", 88 "Sattelzugmaschine", 89 "LOF.Zugmaschine" oder 90 "LOF.Sattelzugmaschine" zugelassen wurden. Von der Steuerbefreiung ausgenommene "Sattelzugmaschinen" sind daher sowohl Fahrzeuge der Fahrzeugklasse 88 "Sattelzugmaschine" als auch 90 "LOF.Sattelzugmaschine".

Der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Differenzierung zwischen "Zugmaschine" und "Sattelzugmaschine" steht die zulassungsrechtliche Dreiteilung in § 2 Nrn. 14, 15 und 16 FZV nicht entgegen. Anderenfalls wären alle "land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen" nach § 2 Nr. 16 FZV mangels Nennung in § 3 Nr. 7 KraftStG nicht von der Steuerbefreiung erfasst.

5. Die Unterscheidung zwischen "Zugmaschine" und "Sattelzugmaschine" bedarf auch keiner teleologischen Reduktion. Denn der Gesetzgeber wollte die Steuerbefreiung „... so weit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft" beschränken (BT-Drucks. IV/1690). Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sind ausdrücklich von der Befreiung ausgeschlossen, weil sie auch anderweitig, insbesondere im Güterkraftverkehrsgewerbe und in Gewerbebetrieben auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, verwendbar sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.2.2019 – III R 20/18

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