Für das Halten von Personenkraftwagen, die ab dem 1. Januar 2021 erstmals zugelassen werden, ist für die Besteuerung des CO2-Ausstoßes, der die Grenze von 95 g/km überschreitet, im Bereich von mehr als 95 bis 195 g/km ein progressiv gestaffelter Tarif geschaffen worden. Er ist in sechs Stufen aufgeteilt. Bei dieser Aufteilung kommen je nach Kohlendioxidausstoß des Fahrzeugs höhere Tarife pro ausgestoßenem Gramm CO2 zur Anwendung (Staffelung), der Tarif selber erhöht sich mit zunehmendem Kohlendioxidausstoß stärker – um 20, 30 40, 50 und zuletzt 60 Eurocent pro Gramm CO2 (Progression). Dieser stellt sich nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG für die jeweilige CO2-Emission wie folgt dar (Betrag pro g und km):

  • über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR,
  • über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR,
  • über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR,
  • über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR,
  • über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR,
  • über 195 g/km 4,00 EUR.

Für die Berechnung der CO2-Komponente wird ausgehend von der CO2-Emission des Fahrzeugs in g/km zunächst der "Freibetrag" von 95 g/km abgezogen. Für den dann verbleibenden Wert wird für jede Stufe ein Betrag ermittelt. Die einzelnen Beträge der jeweiligen Stufen werden schließlich addiert. Diese Berechnungsform stellt sicher, dass mit jeder Stufe eine spürbar progressive Wirkung eintritt, was folgendes Beispiele zeigt:

 
Praxis-Beispiel

Oberklassenwagen: progressiv gestaffelte CO2-Komponete

Audi Q7 55 TFSI, Hubraum 2995 cm3, Fremdzünder, CO2-Ausstoß: 200 g/km

a) Ermittlung Kraftfahrzeugsteuer bei Erstzulassung ab 1.1.2021

Hubraumkomponente: 2995 / 100 = 29,95 -> 30 x 2 EUR = 60,00 EUR

CO2-Komponente: 95 – 115 g/km: 20 x 2,00 EUR = 40,00 EUR

116 – 135 g/km: 20 x 2,20 EUR = 44,00 EUR

136 – 155 g/km: 20 x 2,50 EUR = 50,00 EUR

156 – 175 g/km: 20 x 2,90 EUR = 58,00 EUR

176 – 195 g/km: 20 x 3,40 EUR = 68,00 EUR

über 195 g/km: 5 x 4,00 EUR = 20,00 EUR

Jahressteuer nach § 11 Abs. 1 KraftStG 340,00 EUR

b) Ermittlung Kraftfahrzeugsteuer bei Erstzulassung bis 31.12.2020

Hubraumkomponente: 2995 / 100 = 29,95 -> 30 x 2 EUR = 60,00 EUR

CO2-Komponente: 95 – 200 g/km: 105 x 2,00 EUR = 210,00 EUR

Jahressteuer nach § 11 Abs. 1 KraftStG 270,00 EUR

Die neue progressiv gestaffelte Struktur führt hier zu einer Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer von über 25 % gegenüber demselben Fahrzeug bei Erstzulassung bis zum 31.12.2020.

Für den Kleinwagen aus dem Beispiel zu 2.2.3 ergibt sich keine Änderung der Kraftfahrzeugsteuer. Mit einem Ausstoß von 112 g/km bleibt dieses Fahrzeug (knapp) unterhalb der ersten Progressionsstufe, die bei mehr als 115 g CO2/km beginnt.

Die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG normierte Tarifstruktur für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Pkw führt zu einer weiteren deutlichen Spreizung der für die verschiedenen Personenkraftwagen zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuerbeträge.

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