Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG wird das Halten von ab dem 1.7.2009 erstmals zugelassenen Personenkraftwagen nach dem am Kohlendioxidausstoß orientierten Tarifsystem besteuert – CO2-orientierte Besteuerung. Diese CO2-orientierte Besteuerung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, der Hubraumkomponente als Sockelbetrag in Abhängigkeit von der Antriebsart und der Kohledioxidkomponente in Abhängigkeit vom Krafftstoffverbrauch des entsprechenden Fahrzeugtyps. Für Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotor (Benziner) beträgt der Sockelbetrag 2,00 EUR je angefangenen 100 cm³ Hubraum, bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) 9,50 EUR je angefangene 100 cm³ Hubraum. Die Hubraumkomponente erfüllt hier den Zweck, auch die Funktion der Kraftfahrzeugsteuer als Luxussteuer weiter deutlich zu machen. Darüber hinaus bietet sie die Möglichkeit, die nicht für Personenkraftwagen, sondern den Lastwagenverkehr geschaffenen Vorteile des Dieselkraftstoffs bei der Energiesteuer (Mineralölsteuer)[1] zu kompensieren.

Die Kohlendioxidkomponente wird auf Grundlage des von den Zulassungsbehörden festgestellten und bescheinigten Wertes des Kohlendioxidausstoßes des Fahrzeugtyps in Gramm pro Kilometer berechnet und den Hauptzollämtern übermittelt[2].

[1] Das Energiesteuergesetz v. 15.7.2006, BGBl. I 2006, 1534 hat das bis dahin geltende Mineralölsteuergesetz abgelöst.

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