Auch die FZV – als zentrale verkehrsrechtliche Vorschrift – enthält verschiedene Einordnungen zu Fahrzeugarten. So legt § 2 FZV folgende Fahrzeugarten fest:

  • Krafträder: Dies sind zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, vgl. § 2 Nr. 9 FZV und zur Bemessungsgrundlage § 8 Nr. 1 Buchst a KraftSt; vgl. auch Teil A 1A Nr. 1 des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern[1] und 3.2.3.

    Krafträder mit Beiwagen sind abzugrenzen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen, sog. Trikes.

  • Zugmaschinen: Dies sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind vgl. § 2 Nr. 14 FZV sowie zu Sattelzugmaschinen § 2 Nr. 15 FZV und zur Bemessungsgrundlage § 8 Nr. 2 KraftSt vgl. Teil A 1A Nr. 4 des o. g. Verzeichnisses.
  • Sattelanhänger: Dies sind nach § 2 Nr. 19 FZV solche Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird. Zu den Besonderheiten bei der Besteuerung von Sattelanhängern vgl. Hinweis in[2]; vgl. Teil A 1A Nr. 5 des o. g. Verzeichnisses..
  • Oldtimer: Dies sind nach § 2 Nr. 22 FZV Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Zur Einstufung ist darüber hinaus ein Gutachten gem. § 23 StVZO erforderlich. Für die Besteuerung eines Fahrzeugs als Oldtimer ist diese Einstufung durch die Zulassungsbehörden auf Grundlage o. g. verkehrsrechtlicher Vorschriften maßgebend. Diese werden von den Verkehrsbehörden in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[3]- dokumentiert. Aus Sicht der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt bei Oldtimern die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens i. S. d. § 9 Abs. 1 FZV gem. § 1 Abs. Nr. 4 KraftStG der Besteuerung. Im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung kommen die besonderen pauschalierten Steuersätze des § 9 Abs. 4 KraftStG zur Anwendung.

Daneben definiert die FZV in § 2 FZV noch weitere Arten von Kraftfahrzeugen und zwar:

  • Leichtkrafträder[4]
  • zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder[5]
  • vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge[6]
  • motorisierte Krankenfahrstühle[7]
  • land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen[8]
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen[9]
  • Stapler[10]
  • land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte[11]
  • Sitzkarren[12]
  • motorisierte Krankenfahrstühle[13]

Bei diesen Fahrzeugen handelt es um zulassungsfreie Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 FZV, die entsprechend von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 1 KraftStG befreit sind und daher hier keiner weiteren Betrachtung bedürfen. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bleibt für diese Fahrzeuge auch dann bestehen, wenn ein solches Fahrzeug nach § 3 Abs. 3 KraftStG auf Antrag zugelassen wird. Nach § 3 Nr. 1 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen, die nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 FZV vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind, auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Nach § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KraftStG ist das Vorliegen einer schriftlichen Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer, d. h. eines sog. SEPA-Mandats, Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs. Auf dieses Mandat konnte bisher nur bei Vorliegen von ganz bestimmten Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen verzichtet werden. Insbesondere die Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen nach §§ 3b bis 3d KraftStG ermöglichten keinen Verzicht auf die Erteilung eines solchen Mandats. Durch die Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KraftStG durch Art 6 Buchst. b des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes kann[14] in allen Fällen einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung sowie einer Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 1 KraftStG das Fahrzeug auch ohne Erteilung eines SEPA-Mandats zugelassen werden. Ausreichend ist hier, dass die Voraussetzungen für eine solche Begünstigung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Im Ergebnis dehnt der Gesetzgeber den Verzicht auf das SEPA Mandat auf alle Fälle einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer aus, mithin auch auf die Fälle des § 3d KraftStG und auf die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 1 KraftStG. Hintergrund für den Verzicht auf ein SEPA-Mandat ist hier die im Vergleich zu der langen Laufzeit der Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG und auch der Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 1 KraftStG eher kurze Laufzeit eines solchen Mandats. Dieses hat nach Erteilung bis zur ersten Inanspruchnahme eine Gültigkeitsdauer von 36 Monaten. Die Abgabe eines SEPA-Mandats in dieser Zeit erscheint daher nicht angemessen und wäre auch aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu rechtfertigen.

[1] www.KBA.de, Stand März 2020.
[5] ...

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