Rz. 84

Bei einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vorzunehmen. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Fahrzeugen ist nach § 15a Abs. 8 UStG innerhalb des 5-jährigen Berichtigungszeitraums durchzuführen; in Fällen der Veräußerung und der Lieferung i.  S.  d. § 3 Abs. 1b UStG ("Entnahme") des Kfz, wenn dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung.

Bei Verkäufen/Entnahmen nach Ablauf des Berichtigungszeitraums ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG nicht vorgesehen.

 

Rz. 85

Auch Nutzungsänderungen innerhalb von 5 Jahren führen zu einer Berichtigung des zunächst vorgenommenen Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG. Bei einem Kfz, das sowohl unternehmerisch (mindestens 10 %) als auch nichtwirtschaftlich i.  e.  S. genutzt wird und das bei Anschaffung im Umfang der unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zugeordnet wurde, ergeben sich im Falle einer Nutzungsänderung die folgenden Auswirkungen: Führt die Nutzungsänderung zu einer Verringerung des Anteils der unternehmerischen Nutzung, weil sich der Anteil für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e.  S. erhöht hat, ist eine Nutzungsentnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (unentgeltliche Wertabgabe) zu versteuern. Dies gilt jedoch nur für die Anschaffungskosten des Kfz. Für die laufenden Aufwendungen ist das Aufteilungsgebot zu beachten. Ein Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen ist nur in dem Umfang der unternehmerischen Nutzung in diesem Besteuerungszeitraum zulässig. Kommt es aufgrund der Nutzungsänderung zu einer Erhöhung des Anteils der unternehmerischen Nutzung, wäre eine Vorsteuerberichtigung grundsätzlich ausgeschlossen, da das Kfz nur im Umfang der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zugeordnet werden konnte. Für diesen Fall kommt jedoch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen in Betracht, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten sind.[1] Dies bedeutet insbesondere, dass der Berichtigungsbetrag mehr als 1.000 EUR beträgt bzw. sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse um mindestens 10 %-Punkte geändert haben. Macht der Unternehmer von der Billigkeitsregelung Gebrauch, gilt das Kfz auch insoweit als dem Unternehmen zugeordnet. Die Veräußerung des Kfz nach Ablauf des Berichtigungszeitraums ist dann in dem Umfang steuerbar, wie es in dem Besteuerungszeitraum der Veräußerung für unternehmerische Zwecke verwendet wurde, mindestens aber insoweit, wie es bei Anschaffung dem Unternehmen zugeordnet worden war.[2]

 

Rz. 86

Beabsichtigt der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung, das Kfz für die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden, und ändert er innerhalb des 5-jährigen Berichtigungszeitraums die Verwendung des Kfz zur Ausführung von Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist ebenfalls eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.

War dies nicht der Fall, kommt eine Berichtigung nach § 15a UStG nicht in Betracht. Eine zulässige nachträgliche Zuordnung zum Unternehmen hat nicht den zeitanteilig nachträglichen Vorsteuerabzug zur Folge, da Einlagen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.[3] Eine Berichtigung nach § 15a UStG ist auch nicht möglich, wenn der Unternehmer einen bezogenen Gegenstand zunächst zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt und deshalb in vollem Umfang dem privaten Bereich zuordnen musste und diese Grenze später überschritten wird.[4]

 

Rz. 87

Eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG ist nicht vorzunehmen bei einem Totalschaden, bei dem der Unternehmer keinen Verwertungserlös erzielt, und bei einem Diebstahl des Kfz während des Berichtigungszeitraums.

 

Rz. 88

Die Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsrecht erworbenen, dem Unternehmen zugeordneten Kfz unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer. Die Entnahme ist dagegen nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn Bestandteile unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in das Fahrzeug eingegangen sind und diese Bestandteile zu einer im Zeitpunkt der Entnahme des Kfz nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung geführt haben. Die Umsatzsteuerpflicht der Entnahme (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) beschränkt sich in diesem Fall auf die eingegangenen Bestandteile. Die Entnahme des Kfz ist nicht steuerbar. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG ist nicht vorzunehmen. Soweit im Zeitpunkt der Entnahme die durch die Bestandteile entstandene Werterhöhung vollständig verbraucht ist, ist die Entnahme insgesamt nicht steuerbar. Die Entnahme erfüllt dann die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG. Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG aus den Anschaffungskosten von Bestandteilen ist § 44 UStDV zu beachten.[5] Bestandteile, die in ein Kfz eingehen, unterliegen einem eigenständigen 5-jährigen Berichtigungszeitraum.[6]

[1] Abschn. 15a.1 Abs. 7 UStAE.

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