Rz. 78

Nutzt der Unternehmer das Kfz ausschließlich für unternehmerische Zwecke, kann er die Vorsteuer, die auf die Anschaffung des Kfz entfällt, in voller Höhe abziehen. Dies setzt voraus, dass kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a und 2 i.  V.  m. Abs. 3 UStG vorliegt.

 

Rz. 79

Hat der Unternehmer das Kfz, das er auch für private Zwecke nutzt, vollständig seinem Unternehmen zugeordnet, kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung des Kfz in voller Höhe abziehen. Der Teil der privaten Nutzung unterliegt dann gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung (vgl. Abschn. 4.7). Ordnet der Unternehmer das Kfz nur in dem Umfang der unternehmerischen Nutzung zu, ist der Vorsteuerabzug auch nur insoweit möglich. Übt der Unternehmer bei einer teilunternehmerischen (privaten) Nutzung sein Zuordnungswahlrecht in der Weise aus, dass er das Kfz vollständig in seinem nichtunternehmerischen Bereich belässt, kann die Vorsteuer aus der Anschaffung des Kfz nicht abgezogen werden. Im Falle einer teilunternehmerischen nichtwirtschaftlichen Nutzung i.  e.  S. gilt grundsätzlich ein Aufteilungsgebot.[1] Die Vorsteuer, die auf die Anschaffung des Kfz entfällt, kann bei geltendem Aufteilungsgebot nur in Höhe des Teils der unternehmerischen Nutzung abgezogen werden.

[1] BMF, Schreiben v. 5.6.2014, IV D 2 – S 7300/07/10002:001 – 2013/1156482, BStBl 2014 I S. 896, Tz. I Nr. 1a. Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer das Fahrzeug in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. In diesem Fall ist eine spätere Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers im Billigkeitswege nach Abschn. 15a.1 Abs. 7 UStAE ausgeschlossen.

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