(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

 

1.

Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für vom Netzbetreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK-Strom nach § 4 Absatz 2 und 3 näher zu bestimmen,

 

2.

die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen nach § 13 anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen; eine Anpassung darf frühestens zum 1. Januar 2018 erfolgen und

 

3.

in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach § 26 Absatz 1 abgewichen oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach § 26 erstattet werden darf.

 

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages

 

1.[1]

Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, nach § 7 Absatz 3[2] [Bis 31.12.2020: § 7 Absatz 4] für alle oder bestimmte Arten von KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3[3] [Bis 26.07.2021: § 6 Absatz 4] Nummer 4 festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele nach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuanlagen zu ermöglichen,

 

2.

die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6 Absatz 3[4] [Bis 26.07.2021: § 6 Absatz 4] und § 7 Absatz 2 und 3[5] [Bis 31.12.2020: § 7 Absatz 3 und 4] genannten Leistungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen, soweit [Bis 31.12.2022: dieser Strom durch die EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und] [6] die Anpassung oder Ausdehnung erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen, und

 

3.

Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlagen zu ermöglichen. 2Dabei bleiben Kostensteigerungen auf Grund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im Emissionshandel unberücksichtigt. 3Grundlage der Bewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2. 4Mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.

 

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[7] [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.[8]

 

1.

die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, wobei auch für die Einlegung eines unbegründeten Widerspruchs die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden kann, und

 

2.

die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12, 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit die juristische Person geeignet ist, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

[1] § 33 Abs. 2 Nr. 1 tritt zum 14.8.2018 außer Kraft.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Gestrichen durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[7] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[8] Nr. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes. Anzuwenden bis 30.09.2021.

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