(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit

 

1.

der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,

 

2.

der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder

 

3.

der Angaben nach § 15 Absatz 3.

 

(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

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