Der größte Kostenblock beim Personalabbau entsteht durch Zahlungen, die an die entlassenen Personen gehen. Die Gesetze und die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland machen es den Arbeitgebern mit Ausnahme von Kleinstunternehmen schwer, Kündigungen betriebsbedingt auszusprechen. Gefordert wird eine sozial geprägte Vorgehensweise bei der Auswahl und eine Milderung der Auswirkungen durch die Zahlung von Abfindungen. Dies kann in Form eines Sozialplanes geschehen. Langfristig kann auch das Instrument der Altersteilzeit genutzt werden, um die Mitarbeiterzahl zu reduzieren. Kommt es zu einer Arbeitslosigkeit der ehemaligen Mitarbeiter, kann es unter bestimmten Bedingungen zu einer Erstattungspflicht des Unternehmens für die Aufwendungen des Arbeitsamtes kommen. Nicht zuletzt verursacht die Freistellung von der Arbeit, bei einflussreichen Positionen unabdingbar, Kosten.

4.2.1 Kosten aus Abfindungen

Die Zahl der personen- oder betriebsbedingten Kündigungen, die vor einem Arbeitsgericht enden, steigt. Mit geringer Chance auf eine schnelle Neubeschäftigung versucht jeder Entlassene einen möglichst hohen Betrag von seinem alten Arbeitgeber zu erhalten. Dabei spielt die meist durch eine Rechtsschutzversicherung gegebene Deckung der Kosten und damit eine Minimierung des Risikos für den Arbeitnehmer eine wichtige Rolle. Der Trend der Arbeitsgerichte geht dahin, in der ersten Güteverhandlung eine finanzielle Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Da meist der Ausgang des Verfahrens ungewiss und der Aufwand für das Unternehmen recht hoch ist, gehen viele Arbeitgeber darauf ein und zahlen eine Abfindung. Um den Aufwand für die Gerichtsprozesse zu sparen, bieten viele Arbeitgeber den zur Entlassung anstehenden Mitarbeitern von vornherein eine Abfindung an. Die Berechnung der Höhe dieses Angebotes richtet sich nach der zu erwartenden Abfindung, die ein Arbeitsgericht festlegen würde.

Einflussgrößen der Abfindung

Dabei wiederum spielen neben der Auffassung des Arbeitsrichters vor allem persönliche Umstände des ehemaligen Mitarbeiters eine Rolle. Das Alter wird ebenso berücksichtigt wie die Anzahl der abhängigen Personen (z. B. Kinder) und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es existieren durchaus regionale Unterschiede in der Beurteilung durch die Richter. Als eine erste Faustformel kann ein Durchschnittswert berechnet werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass jeweils ein halbes Monatsentgelt pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Ältere Mitarbeiter erhalten oft mehr, ebenso Mitarbeiter, die eine Familie zu ernähren haben. Junge, ungebundene Arbeitnehmer müssen mit weniger rechnen.

 
Praxis-Tipp

Rechtzeitig informieren

Versuchen Sie durch Anfragen bei befreundeten Unternehmen, Verbänden oder Rechtsanwälten zu erfahren, wie das lokale Arbeitsgericht i. d. R. Abfindungen festsetzt. Lassen Sie sich nicht von den Forderungen der Rechtsanwälte der gekündigten Mitarbeiter einschüchtern. Diese werden dafür bezahlt, Maximalforderungen aufzustellen.

Eine vom Arbeitgeber freiwillig angebotene Abfindung muss oberhalb der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung liegen. Sonst hat der Arbeitnehmer keinen Anreiz, darauf einzugehen. Für den Unternehmer haben die Mehrkosten jedoch einen wichtigen Vorteil: Sie ersparen viele der weiteren Nebenkosten, die bei einem Personalabbau anfallen.

Außergewöhnlicher Aufwand

Abfindungen sind keine laufenden Kosten und auch nicht durch den normalen Betriebsablauf bedingt. Sie werden daher nicht als Personalkosten verbucht. Es handelt sich vielmehr um einen außergewöhnlichen Aufwand. Auch in der Kostenrechnung werden die anfallenden Beträge nicht berücksichtigt. Es mag zwar interessant sein, die Abfindungen den einzelnen Kostenstellen zuzuordnen. Doch eine Verantwortung für den Kostenstellenleiter besteht i. d. R. nicht. Daher haben Abfindungen in der Kostenstellenrechnung nichts zu suchen. Das gilt auch für die Kostenträgerrechnung, da die Kostenträger nicht die Verursacher der entsprechenden Kosten sind.

4.2.2 Sonstige Kosten des Personalabbaus

Kosten aus entstehender Arbeitslosigkeit: Abfindungen werden von der Agentur für Arbeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Diesen Verlust versuchen Arbeitnehmer dadurch auszugleichen, dass sie von vornherein eine höhere Abfindung fordern.

Kosten der Sozialauswahl und der Beteiligung des Betriebsrats: Hier fallen folgende Kosten an:

  • Personalkosten in der Personalabteilung
  • Personalkosten in den betroffenen Abteilungen
  • Personalkosten für Gespräche mit dem Betriebsrat und für dessen Mitglieder
  • Beraterkosten für Rechtsanwälte
  • Gerichtskosten für Arbeitsgerichtsprozesse.

Weitere Kosten durch die Demotivation der vorhandenen Mitarbeiter und die Verunsicherung von Kunden, Lieferanten sowie der Öffentlichkeit sind dabei noch nicht berücksichtigt. Der Imageschaden durch Kündigungen kann sich später, wenn wieder Arbeitnehmer gesucht sind, sehr nachteilig auswirken.

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