Sind die betroffenen Arbeitnehmer mit Änderungen im Arbeitsverhältnis einverstanden, können Einsparungen mit sehr schneller Wirkung erzielt werden. So kann z. B. die vertraglich vereinbarte monatliche Vergütung oder eine vertraglich vereinbarte Sonderzahlung einvernehmlich reduziert werden. Auch die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit kann einvernehmlich verändert werden, Änderungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag können sofort umgesetzt werden, Kündigungs- oder Übergangsfristen sind dabei nicht einzuhalten. Wegen des besseren Nachweises sollten jegliche Änderungen aber immer schriftlich vereinbart werden.

 
Achtung

Nur auf individualrechtliche Ansprüche kann verzichtet werden

Arbeitnehmer dürfen nur auf arbeitsvertragliche Ansprüche verzichten, nicht auf Ansprüche, die sich aus einer Betriebsvereinbarung oder einem unmittelbar geltenden Tarifvertrag ergeben.

Sind Arbeitnehmer bereit, in Altersteilzeit zu gehen, können gelegentlich auch hierdurch Einsparungen erfolgen. Aktuell ist keine Förderung durch die Agentur für Arbeit mehr möglich.

Schließlich können auch Wünsche der Arbeitnehmer nach unbezahlter teilweise oder vollständiger Freistellung (Elternzeit, Pflegezeit, Teilzeit) genutzt werden, um Personalkosten einzusparen. Aber auch unabhängig von diesen gesetzlichen Freistellungsansprüchen können einvernehmlich beliebige Zeiten vereinbart werden, während derer das Arbeitsverhältnis ruhen soll, z. B. ein sog. Sabbatical.

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