Die Reduzierung von Einmalzahlungen oder flexiblen Gehaltsbestandteilen ist bei einer Änderung des innerbetrieblichen Verteilungsmaßstabs mitbestimmungspflichtig. Ob der Arbeitgeber Vergütungsbestandteile kürzen oder streichen darf, richtet sich zuerst nach der Rechtsgrundlage, auf deren Basis der Vergütungsbestandteil gezahlt wird (s. o.). Ist der Arbeitgeber danach im individuellen Arbeitsverhältnis berechtigt, eine Anpassung von Vergütungsbestandteilen vorzunehmen, besteht dennoch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn sich innerbetrieblich der Verteilungsmaßstab ändert.

Ob das der Fall ist, bestimmt sich anschaulich nach der sog. "Topftheorie": Der Arbeitgeber entscheidet alleine über das Volumen einer zur Verfügung gestellten Vergütungszahlung (z. B. 1 Mio. EUR zur betriebsweiten Verteilung als Sondergratifikation). Über die Verteilung aus diesem "Topf" hat dann der Betriebsrat mitzubestimmen. Entscheidet sich der Arbeitgeber, künftig überhaupt keine Sonderzahlung mehr zu leisten, den "Topf" also vollständig zu streichen, gibt es kein Mitbestimmungsrecht mehr. Ebenfalls mitbestimmungsfrei ist die Reduzierung des Gesamtvolumens ohne Änderung der Verteilungsgrundsätze (z. B. künftig nur noch 0,5 Mio. EUR Verteilungsvolumen, die Sondergratifikation halbiert sich für jeden Mitarbeiter).

 
Achtung

Abweichungen von tariflichen Ansprüchen sind grundsätzlich nicht möglich

Sind Sonderzahlungen oder flexible Gehaltsbestandteile in einem Tarifvertrag geregelt, darf auch mit dem Betriebsrat keine Kürzung oder ein Verzicht vereinbart werden! Die häufig zu diesem Zweck mit dem Betriebsrat abgeschlossenen betrieblichen "Bündnisse für Arbeit" sind rechtlich unwirksam. Den Arbeitnehmern bleiben ihre tariflichen Vergütungsansprüche erhalten. Abweichungen von tariflichen Ansprüchen sind nur möglich, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen enthält oder mit der zuständigen Gewerkschaft ein spezieller Sanierungstarifvertrag abgeschlossen wird.

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