Das Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer wird wie folgt berechnet:

 
Pauschaliertes Nettoentgelt aus Sollentgelt
./. pauschaliertes Nettoentgelt aus Istentgelt
= Nettoentgeltdifferenz
× Leistungssatz (60 % ohne Kind oder 67 % mit Kind im Sinne des Steuerrechts)
= Kurzarbeitergeld

Sollentgelt ist grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt einschließlich etwaiger Zulagen, jedoch ohne Entgelte für Mehrarbeit und ohne Einmalzahlungen.

Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoentgelt (wiederum ohne Einmalzahlungen). Das Istentgelt erhöht sich jedoch um Entgelte, die

  • aufgrund von Mehrarbeit im jeweiligen Kalendermonat erzielt wurden,
  • aus anderen als aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen sind (z. B. unbezahlter Urlaub) oder
  • der Kurzarbeiter aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt hat (§ 179 Abs. 2, 3 SGB III).

Sollentgelt und Istentgelt sind auf den nächsten durch 20 EUR teilbaren Betrag zu runden. Das dem Sollentgelt und dem Istentgelt jeweils zuzuordnende pauschalierte Nettoentgelt ergibt sich, indem das jeweilige Bruttoentgelt um folgende gesetzlich bestimmten Entgeltabzüge vermindert wird:

  • eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des jeweiligen Bruttoentgelts,
  • die Lohnsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerklasse und der jeweils gültigen Lohnsteuertabelle und
  • der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen.

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