Bei fehlendem Beschäftigungsbedarf können auch durch Kurzarbeit Einsparungen erzielt werden. Kurzarbeit nennt man die vorübergehende Minderung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Entgelts der betroffenen Arbeitnehmer. Kurzarbeit hat den Vorteil, dass – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Kurzarbeitergeld (zwischen 60 und 67 % der Nettoentgeltdifferenz) von der Agentur für Arbeit bezogen werden kann. Der Arbeitgeber spart hierdurch Lohnaufwendungen und die Arbeitnehmer sind vor starken Lohnverlusten geschützt.

Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit wird nur gewährt, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. So muss es sich um einen nur vorübergehenden Arbeitsausfall handeln, der nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Abbau von Leiharbeit oder Überstunden) kompensiert werden kann. Die Beantragung und Einführung von Kurzarbeit setzen das Einverständnis des Betriebsrats voraus, der sowohl über das "Ob" als auch über das "Wie" der Kurzarbeit mitzubestimmen hat.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch der Mitarbeiter auf Kurzarbeitergeld, wenn

  • ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt,
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt worden ist und
  • betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes haben in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. ausschließlich Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld, das als Sonderform des Kurzarbeitergeldes dem allgemeinen Kurzarbeitergeld vorgeht (§ 169 SGB III).

Ein Arbeits- und Entgeltausfall im Rechtssinne liegt vor, wenn er

  • auf wirtschaftlichen Gründen (z. B. Auftrags-, Absatz- oder Rohstoffmangel, betriebliche Strukturveränderungen) oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z. B. ungewöhnliche Witterungsbedingungen oder behördliche Maßnahmen, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind) beruht,
  • nur vorübergehend ist, d. h. in absehbarer Zeit wieder mit einem Übergang zur Vollzeitarbeit zu rechnen ist,
  • unvermeidbar ist, d. h. unter Ausschöpfung aller zumutbaren Vorkehrungen nicht verhindert oder abgewendet werden kann, und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) für mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mindestens 10 % des ansonsten erzielten Arbeitsentgelts ausfallen (§ 170 SGB III).

Als vermeidbar gilt dabei insbesondere ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht.

Kurzarbeit in Krisenzeiten

Im Wirtschaftsabschwung, der sich nach der Finanzkrise in den Jahren 2009 und 2010 entwickelte, hat in Deutschland das Instrument der Kurzarbeit funktioniert. Es hat dafür gesorgt, dass der Arbeitsmarkt nicht zusätzlich belastet wurde und die Unternehmen ihre Facharbeiter halten konnten. Dazu wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld durch temporäre gesetzliche Regelungen vereinfacht. Dieser Weg wird auch in der Krise eingeschlagen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 abzeichnet. Die Bundesregierung hat Voraussetzungen reduziert und die Regeln vereinfacht. Das gilt zunächst bis zum Ende des Jahres 2020. Danach werden wieder die üblichen Regelungen berücksichtigt. Falls sich die wirtschaftliche Lage bis dahin nicht wesentlich gebessert hat, wird die Bundesregierung die Maßnahmen sicher fortsetzen.

Grundsätzlich wurde im "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserungen der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" vom 13.3.2020 eindeutig definiert, dass es sich bei Beschäftigungsrückgängen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie wegen fehlender Aufträge, fehlender Lieferungen oder wegen der Anordnung der Schließung eines Unternehmens ergeben, um Anlässe handelt, die einen Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglichen.

Weitere Erleichterungen auf dem Weg zum Kurzarbeitergeld in den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen liegen darin, dass mögliche negative Arbeitszeitsalden nicht aufgebaut werden müssen, bevor die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld bezahlt. Außerdem müssen nur noch mindestens 10 % anstelle von mindestens 33,3 % der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein.

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