Eine sofortige oder jedenfalls sehr schnelle Einsparwirkung kann der Arbeitgeber durch den Abbau von Leiharbeitsverhältnissen im Betrieb erzielen. Die Fristen und Konditionen hierfür ergeben sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der mit dem Verleihunternehmen abgeschlossen wurde. Es sind keine arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften einzuhalten und der Betriebsrat muss – anders als bei der Einstellung – nicht beteiligt werden.

 
Praxis-Tipp

Leiharbeiter-Kurzarbeit

Im Normalfall dürfen im Unternehmen während der Kurzarbeit keine Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Auch können Leiharbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld erhalten. In Krisensituationen wird diese Regelung in manchen Fällen ausgesetzt. Das war so nach der Finanzkrise, das ist aktuell so während der Corona-Pandemie. Das kann dabei helfen, das auch bei Leiharbeitnehmern vorhandene Know-how für das Unternehmen zu sichern. Das ist eine Alternative zur Beendigung der Leiharbeitnehmerüberlassung.

Eher mittelfristig können Einsparungen im Personalbereich dadurch erfolgen, dass befristete Arbeitsverträge nicht verlängert werden. Ist eine wirksame arbeitsvertragliche Befristung vereinbart, trifft allein der Arbeitgeber die Entscheidung, ob es bei der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt oder nicht. Es sind weder die allgemeinen noch besonderen Kündigungsvorschriften zu beachten und es bestehen auch keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

 
Hinweis

Vorzeitige Kündigung möglich

Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Befristung gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn im anzuwendenden Tarifvertrag eine entsprechende Regelung existiert . Für betriebsbedingte Kündigungen gelten die normalen gesetzlichen, tariflichen und in Betriebsvereinbarungen festgelegten Vorschriften. Personenbedingte Kündigungen sind bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes immer möglich.

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