Ein weiterer Teil des Kostenblocks wird aus den kalkulatorischen Kosten gebildet. Die Berechnung dieser Kostenarten erfolgt in der Kostenrechnung, um intern auch solche Kosten zu erfassen, die aufgrund der Unternehmensgegebenheiten nicht erfasst, für die Kalkulation und Vergleichbarkeit jedoch notwendig sind. Solche Kosten sind z. B. der kalkulatorische Unternehmerlohn für die Leistung des im Unternehmen tätigen Eigentümers, der kein Gehalt empfängt. Kalkulatorische Zinsen und Mieten für die Nutzung von Eigenkapital bzw. von eigenen Gebäuden gehören ebenso dazu.

Diesen kalkulatorischen Kosten steht kein Aufwand entgegen. Daher werden sie auch Zusatzkosten genannt. Einem gewissen Teil dieser Werte steht jedoch auch Aufwand entgegen, jedoch nicht in gleicher Höhe. Wird z. B., wie bereits oben beschrieben, die Abschreibung in der Kostenrechnung mit anderen Werten durchgeführt als in der Bilanz, so spricht man von Anderskosten.

 
Praxis-Tipp

Auf eine reale Darstellung im Jahresabschluss zurückgreifen

Die Verwendung von kalkulatorischen Kosten mit einem Unterschied zu den Kosten, die im Jahresabschluss verwendet werden, hat zu der Trennung von Finanzbuchhaltung (externes Rechnungswesen) und Betriebsbuchhaltung (internes Rechnungswesen) geführt. Ergebnis dieser Entwicklung ist ein Jahresabschluss, der nicht die tatsächliche Situation des Unternehmens zeigt, sondern ein Bild des Unternehmens gibt, das unter gestalterischen Gesichtspunkten entsteht. Dies ist eine fast ausschließlich deutsche Vorgehensweise, die in den International Accounting Standards nicht vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit der zunehmenden Globalisierung geht der Trend zur realen Darstellung auch im Jahresabschluss. Auch Sie sollten Ihr Unternehmen dieser Entwicklung anschließen, um die Vorteile der Vereinheitlichung nutzen zu können.

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