Beispiele für eine unlautere, d. h. sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung:

  • Gewährung eines Informationsvorsprungs bei Ausschreibungen
  • Auftragserteilung trotz höherem Preis oder schlechterer Qualität
  • Bevorzugung trotz gleicher Bedingungen wie Wettbewerber
  • Bevorzugung bei Belieferung

Amtsträger§ 11 Abs. 1 StGB: Beamte, öffentlich-rechtlich Angestellte, Richter oder Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Amtes, wie z. B. kommunale Wahlämter.

 
Achtung

Gleichstellung mit Amtsträgern

Amtsträgern ist gleichgestellt, wer im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder bei einem Unternehmen, das Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt, förmlich zur Gesetzestreue verpflichtet ist, etwa

  • Beschäftigte von kommunalen Versorgungs- oder Infrastrukturunternehmen,
  • Beschäftigte von Verkehrsbetrieben,
  • Mitarbeiter von Sparkassen (öffentliche Kredit Versorgungsaufgabe),
  • Prüfingenieure oder
  • Schornsteinfeger.

Compliance-Regeln schützen

Warum sind Compliance Regeln, wie z. B. über Geschenke, Zuwendungen und Einladungen für die Korruptionsprävention wichtig, obwohl in der strafrechtlichen Diskussion betont wird, dass allein die Verletzung von Compliance-Regeln nicht zur Strafbarkeit wegen Korruption führen solle?

Die Antwort hierauf ist einfach. Die Compliance Regeln eines Unternehmens bzw. die heute vorausgesetzten Compliance Standards definieren was als unerlaubter oder unangemessener Vorteil gilt. In der Praxis wird aus einem unangemessenen oder unerlaubten Vorteil häufig bereits auf die böse Absicht geschlossen. Unternehmen sollten sich und ihre Mitarbeiter schon vor dem Korruptionsverdacht und daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren schützen.

Charakteristika unangemessener oder unerlaubter Vorteile:

  • zu hoch
  • ohne angemessenen Anlass
  • versteckt bzw. nicht offenkundig
  • zeitliche Nähe zu einer Vertragsentscheidung
  • wiederholt
  • Geldvorteile oder Geldersatz
  • Kick-backs, Rückvergütung, Rabatte auf Privatkonten
  • Spezielle Sonderpreise für die Kontaktperson oder den Entscheidungsträger beim Geschäftspartner
  • Verstoß gegen die eigenen Compliance-Regeln oder die des Empfängers
  • Vorteile für Dritte, die zugleich auch für die Zielperson einen persönlichen oder finanziellen Vorteil darstellen, können ausreichen (die Spende für den Sportsverein, das Stipendium für das Kind)

Vorteile für den Vertragspartner, die im Rahmen der offiziellen Preis- und Konditionsverhandlungen vereinbart und dokumentiert werden, sind in der Regel keine unerlaubten Vorteile.

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