Rz. 72a

Da mit dem BilRUG für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, die Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftstätigkeit in der GuV aufgegeben wurde und die GuV-Gliederung dementsprechend vereinfacht sowie auch die Erläuterungspflichten in § 277 HGB gestrichen wurden, sind, um auch weiterhin Einblicke in die Qualität des Ergebnisses zu bekommen, Angaben zu Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung notwendig.[1] Während die außergewöhnliche Bedeutung zumindest indiziell mit den bisherigen außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen gleichgesetzt werden kann, gehen die Angabepflichten von Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung über die bisherigen Angabeverpflichtungen nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 277 Abs. 4 HGB hinaus. Im Konzernanhang ist der gesamte Konzern Betrachtungsgegenstand, weshalb es zu deutlichen Abweichungen von den Angaben des Anhangs des Einzelabschlusses sowohl bei der Einschätzung der außergewöhnlichen Größenordnung als auch der außergewöhnlichen Bedeutung sowie ggf. auch der Untergliederung kommen dürfte. Sinnvoll erscheint die Angabe der einzelnen Beträge unterteilt nach den GuV-Positionen. Eine Angabe kann entfallen, soweit die Beträge von untergeordneter Bedeutung sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge