Rz. 58

Inhaltlich sind die Angabepflichten für den Konzernanhang an die Regelung für den Anhang von Kapitalgesellschaften gem. § 285 HGB angelehnt, sodass einerseits auf die Ausführungen zum Anhang[1] und andererseits auf die Checkliste Jahresabschluss ab Rz. 71 verwiesen wird. Mit dem BilRUG ist es zu einer noch stärkeren Annäherung von Anhang und Konzernanhang gekommen. Als einzige zusätzliche Angabe sind im Konzernanhang Erläuterungen zu eigenen Anteilen erforderlich. Dagegen sind nur noch folgende angabepflichtige Sachverhalte des Einzelabschlusses im Konzernanhang entbehrlich:

  • Aufgliederung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren sowie der gesicherten Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 2 HGB);
  • Angabe des Materialaufwands bei Wahl des Umsatzkostenverfahrens (§ 285 Nr. 8 Buchst. a HGB);
  • Namen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und des Aufsichtsrats (§ 285 Nr. 10 HGB), wobei börsennotierte Aktiengesellschaften jedoch durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz die Namen der Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der individualisierten Angabe der Bezüge zu nennen haben;
  • Erläuterung der nicht gesondert ausgewiesenen wesentlichen sonstigen Rückstellungen (§ 285 Nr. 12 HGB).
 

Rz. 59

Anzugeben ist im Konzernanhang stets die Information aus Sicht des Konzerns mit der Fiktion der Abbildung als ein einziges Unternehmen. Dies bedingt, dass etwa beim Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren zunächst alle relevanten Beträge der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zusammenzufassen und dann konzerninterne Beziehungen nach den Grundsätzen der Schuldenkonsolidierung herauszurechnen sind. Relevant sind daher nur die Verpflichtungen gegenüber konzernfremden sowie nicht einbezogenen Unternehmen, wobei es durch die Quotenkonsolidierung auch zu einem anteiligen Ausweis von Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinschaftsunternehmen mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren kommen kann.

Dies gilt auch für außerbilanzielle Geschäfte (§ 314 Abs. 1 Nr. 2), sonstige Verpflichtungen (§ 314 Abs. 1 Nr. 2a), die Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 314 Abs. 1 Nr. 3) – wobei dies auch mit einer Segmentberichterstattung erfolgen kann, die Aufgliederung zum Personalaufwand (§ 314 Abs. 1 Nr. 4) – der Materialaufwand ist nicht angabepflichtig, Erklärung gem. § 161 AktG zu den Empfehlungen des DCGK[2] (§ 314 Abs. 1 Nr. 8), die Angabe des Honorars des Abschlussprüfers (§ 314 Abs. 1 Nr. 9), Angaben zu oberhalb des beizulegenden Zeitwertes ausgewiesenen Finanzinstrumenten (§ 314 Abs. 1 Nr. 10), Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten (§ 314 Abs. 1 Nr. 11), Angaben zum Handelsbestand (§ 314 Abs. 1 Nr. 12), Angaben zu nahe stehenden Personen (§ 314 Abs. 1 Nr. 13), Angaben zu Forschungs- und Entwicklungskosten (§ 314 Abs. 1 Nr. 14), Angaben zu Bewertungseinheiten (§ 314 Abs. 1 Nr. 15), Angaben zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen (§ 314 Abs. 1 Nr. 16), Angaben zu saldiertem Planvermögen (§ 314 Abs. 1 Nr. 17), Angaben zu Investmentanteilen (§ 314 Abs. 1 Nr. 18), Angaben zu Haftungsverhältnissen (§ 314 Abs. 1 Nr. 19), Angaben zu periodenfremden Aufwendungen und Erträgen (§ 314 Abs. 1. Nr. 24), Angaben zum Nachtragsbericht (§ 314 Abs. 1 Nr. 25).

Darüber hinaus kommt es auch zu Wiederholungen von Angaben des Anhangs des Mutterunternehmens. So sind nach § 314 Abs. 7a HGB Angaben zu den Aktiengattungen u.s.w. des Mutterunternehmens im Konzernabschluss notwendig und nach § 314 Abs. 7b HGB ist über die beim Mutterunternehmen bestehenden Verpflichtungen aus Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten zu berichten. Zudem sind nach § 314 Abs. 1 Nr. 26 HGB der Vorschlag zur oder der Beschluss der Ergebnisverwendung des Mutterunternehmens in den Konzernanhang aufzunehmen.

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