Rz. 12

Bezüglich der Ausgestaltung der Informationen unterscheidet der Gesetzgeber verschiedene qualitativ differierende Berichterstattungskategorien, wie Angaben, Begründungen und Darstellungen. Angaben sind dabei als grundlegende Anforderungen an die Berichterstattung im Sinne von "Angabe aufnehmen" zu verstehen und können mit der ebenfalls verwendeten Formulierung "Hinweis" gleichgesetzt werden. Begründungen bedingen über die bloße Angabe hinaus weitere Informationen, wie z. B. im Falle von Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- oder Konsolidierungsmethoden. Auch bei der Forderung von Darstellungen und Erläuterungen sind zusätzlich zu den Angaben weitere Informationen notwendig, wobei beide Begriffe letztlich gleichbedeutend zu interpretieren, jedoch die Erläuterungen primär qualitativer Natur sind.[1]

 

Rz. 13

Der Konzernanhang ist als solcher deutlich zu kennzeichnen und von den übrigen Teilen des Geschäftsberichts zu separieren. Eine Platzierung von Informationen außerhalb dieses Abschnittes ist lediglich für bestimmte Angaben zu Positionen der Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie bei kapitalmarktorientierten Konzernen auch in Konzernkapitalflussrechnung, Konzernsegmentberichterstattung und Konzerneigenkapitalspiegel selbst, z. B. in Form von Fußnoten, möglich. Eine Vermischung von Abschnitten des Konzernanhangs mit Teilen des Konzernlageberichts oder freiwilligen Berichtsteilen ist grundsätzlich zu unterlassen, da die differierenden Aufgaben dann ebenso wenig ersichtlich werden wie die Geprüftheit der Informationen. Allerdings hat der Gesetzgeber etwa beim Vergütungsbericht oder bei Halbjahresabschlüssen Ausweiswahlrechte postuliert, nach denen die betroffenen Unternehmen Angaben zu nahe stehenden Personen gem. § 115 Abs. 4 Satz 2 WpHG entweder im Anhang des Halbjahresberichts oder im Lagebericht explizieren müssen. Nach § 315a Abs. 2 Satz 2 HGBaF können Angaben bezüglich § 314 Abs. 1 Nr. 6a Sätze 5–8 HGB aF unterbleiben, wenn diese im Konzernlagebericht erfolgen. Mit dem ARUG II[2] wurde der Vergütungsbericht allerdings ab dem Geschäftsjahr 2021 in § 162 AktG neu geregelt und es entfallen generell diese spezifischen Angaben im Konzernanhang. Ab dem Geschäftsjahr 2021 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam den Vergütungsbericht zu erstellen und diesen gesondert von Abschluss und Lagebericht offenzulegen.[3] Umgekehrt dürfen bestimmte Angaben im Konzernlagebericht gem. § 315a Satz 2 HGB unterbleiben, wenn sie schon im Konzernanhang erfolgt sind.

 

Rz. 14

Im Gegensatz zu Bilanz und GuV, für die der Gesetzgeber explizit Gliederungsschemata vorgegeben hat, unterliegt der Konzernanhang keiner durchgehenden Gliederungspflicht. Allerdings wird mit dem BilRUG durch § 313 Abs. 1 HGB zumindest gefordert, dass die geforderten Angaben zu den Rechnungslegungsbestandteilen in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind. Von einer Aufreihung der Informationen nach der Reihenfolge der gesetzlichen Nennungspflichten ist hierbei abzusehen. Vielmehr besteht nach dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit die Notwendigkeit, die Informationen zweckmäßig und sachlogisch zusammenzufassen.[4] Dies betrifft auch die Angaben zu den einzelnen Posten der Bilanz, sodass es nicht als sinnvoll erscheint, Erläuterungen zu den latenten Steuern nach § 314 Abs. 1 Nrn. 21, 22 HGB getrennt nach aktiven und passiven latenten Steuern zu geben.[5]

Dafür hat sich in der Praxis folgende Abfolge herausgebildet:[6]

  1. allgemeine Informationen zu den Grundsätzen des Konzernabschlusses;
  2. Informationen zur Konsolidierung, die den Konsolidierungskreis, ggf. dessen Änderungen sowie Konsolidierungsmethoden umfassen;
  3. allgemeine Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und zur Währungsumrechnung;
  4. Erläuterungen zur Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie ggf. Konzernkapitalflussrechnung, Konzernsegmentberichterstattung und Konzerneigenkapitalspiegel hinsichtlich Bilanzierung und Bewertung;
  5. Wahlpflichtangaben, die nicht in den Rechenwerken der Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie ggf. der Konzernkapitalflussrechnung, der Konzernsegmentberichterstattung und dem Konzerneigenkapitalspiegel erfolgt sind, in der Reihenfolge der jeweiligen Gliederungsschemata;
  6. ggf. Erläuterungen zur Konzernkapitalflussrechnung, zur Konzernsegmentberichterstattung und zum Konzerneigenkapitalspiegel;
  7. sonstige Informationen des Konzernanhangs.
 

Rz. 15

Diejenigen Informationen, die sich auf andere Berichtselemente beziehen, sollten über Querverweise mit diesen verknüpft werden.

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 313 HGB Rz. 24.
[2] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2637 ff.
[4] Vgl. Armeloh, in Baetge/Kirchhoff, Der Geschäftsbericht – Die Visitenkarte des Unternehmens, 1997, S. 214.
[5] Vgl. Kreipl/Lange/Müller, Schnelleinstieg BilRUG, 2016, S. 109.
[6] Vgl. Müller,...

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