Rz. 103

Auch im Rahmen der steuerrechtlichen Außenprüfung oder Betriebsprüfung werden Prüfungshandlungen durchgeführt, die in engem Zusammenhang mit der Konzernrechnungslegung stehen.[1] Das Ziel von Außenprüfungen besteht darin, die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Steuern aufzuklären (§ 199 Abs. 1 AO). Grundsätzlich ist jedes Unternehmen einzeln zur Steuerzahlung verpflichtet, sofern es nicht mit anderen Unternehmen eine Organschaft bildet.[2] Unter der Voraussetzung der finanziellen Eingliederung aller Organgesellschaften in die Organschaft, welche eine Stimmenmehrheit des Organträgers an den Organgesellschaften und einen langfristigen Ergebnisabführungsvertrag erfordert, wird der Organkreis steuerrechtlich wie eine einzelne Gesellschaft behandelt. Außenprüfungen erfolgen demnach allenfalls bei Mutter- oder Tochterunternehmen sowie bei Organschaften, nicht jedoch beim Gesamtkonzern.

 

Rz. 104

Die steuerliche Außenprüfung ist darin begründet, dass die Steuerfestsetzung prinzipiell unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erfolgt. Mithin wird es den Finanzbehörden möglich, eine zügige Steuerfestsetzung durch (vorläufigen) Steuerbescheid allein anhand der Angaben des Steuerpflichtigen im Zuge seiner Steuererklärung zu realisieren. Sofern die spätere Außenprüfung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wird die Steuerfestsetzung geändert. Dies kann zu einer Steuererstattung durch die Finanzbehörde oder in aller Regel zu einer Steuernachzahlung durch den Steuerpflichtigen führen.

 

Rz. 105

Die Prüfungsobjekte der steuerlichen Außenprüfung stellen nicht die Steuern selbst dar, sondern es sind die Besteuerungsgrundlagen wie z. B. Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Verträge und vor allem beim Finanzamt gem. § 60 Abs. 1 und 2 EStDV eingereichte (Steuer-)Bilanzen, die sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen geprüft werden müssen (§ 199 Abs. 1 AO).

 

Rz. 106

Ferner besteht im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung die Möglichkeit, dass Verhältnisse anderer Steuerpflichtiger mit geprüft werden, sofern die Kenntnisse über die Auswertungen der Feststellungen für die Besteuerung dieser Person von Bedeutung sind (§ 194 Abs. 3 AO). Derartige Informationen sind in Form von Kontrollmitteilungen dann der zuständigen Finanzbehörde oder bei Auslandsbeziehungen dem Bundesamt für Finanzen zur Auswertung zu übersenden (§ 9 BpO).

 

Rz. 107

Das Hauptaugenmerk bei der Prüfung von Konzernunternehmen im Rahmen einer Außenprüfung gem. § 193 AO liegt auf der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses tatsächlich gegeben sind. Ferner müssen konzerninterne Verrechnungspreise, unabhängig davon, ob eine Organschaft vorliegt oder nicht, einem Drittvergleich standhalten. Die Angemessenheit von Verrechnungspreisen spielt eine besondere Rolle bei Transaktionen zwischen in- und ausländischen Konzernunternehmen, da hier ein besonders hohes Risiko besteht, dass über Verrechnungspreise Gewinne in Niedrigsteuerländer verlagert werden. Die Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 3 AO verlangt von Steuerpflichtigen bei Vorgängen mit Auslandsbezug die Erstellung von Aufzeichnungen, die die Beachtung des Grundsatzes des Drittvergleichs bei Transaktionen mit Nahestehenden belegen.

 

Rz. 108

Die gem. § 147 Abs. 1 AO aufzubewahrenden Unterlagen sind dem Prüfer auf Verlangen der Finanzbehörde auf einem maschinell verwertbaren Datenträger auszuhändigen, sofern die Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden (§ 147 Abs. 6 AO). Diese Regelung ermöglicht dem Prüfer die Anwendung zahlreicher (risikoorientierter) Prüfungsmethoden und die Durchführung von Vollprüfungen durch den Einsatz von professioneller Prüfsoftware.

[1] Vgl. Freidank, Unternehmensüberwachung, 2013, S. 195 ff.
[2] Vgl. Bareis, in Freidank/Lachnit/Tesch, Vahlens Großes Auditing Lexikon, 2007, S. 1004 ff.; Hey, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz. 11.120 ff.

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