Rz. 48

Über § 298 Abs. 1 HGB gelten alle Ausweisregeln für den Einzelabschluss grundsätzlich auch für den Konzernabschluss und haben damit Auswirkung auf die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage. Als Beispiele sind das Wahlrecht zwischen dem Gesamt- und dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB) oder der Ausweis von erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen, entweder offen von den Vorräten abzusetzen oder als Verbindlichkeit, zu nennen. Nach IFRS gelten ebenfalls die allgemeinen Gliederungsvorgaben.

 

Rz. 48a

Für den Konzernabschluss gibt es mit der Konzernkapitalflussrechnung[1] und dem Konzerneigenkapitalspiegel[2] 2 Pflichtbestandteile, für die nach HGB lediglich DRS 21 und DRS 22 vorliegen und die teilweise – wie auch die entsprechenden IFRS-Regelungen dazu – Ausweiswahlrechte enthalten. Freiwillig darf der Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung[3] ergänzt werden, wobei mit dem spätestens ab dem Geschäftsjahr 2021 geltenden DRS 28 der Management Approach analog zu dem Vorgehen nach IFRS 8 in die HGB-Rechnungslegung Einzug genommen hat. Demnach sind sowohl für die Segmentbildung als auch für den Ausweis und die Bewertung der Segmentinformationen die internen Vorgaben heranzuziehen und in der Außendarstellung zu zeigen. Hier bietet sich die Chance, sich als innovatives, betriebswirtschaftlich auf aktuellem Stand befindliches Unternehmen zu präsentieren, wenn etwa bestimmte sinnvolle Änderungen zur HGB-Abbildung intern angewendet und veröffentlicht werden. Die Adressaten erhalten hier – ebenso wie bei der Konzernkapitalflussrechnung – somit einen tiefen Einblick in die Qualität der Führungssysteme des Konzerns, was viel wertvoller sein kann, als eine kurzfristige Änderung etwa des Ergebnisausweises durch eine Wahlrechtsnutzung.

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