Rz. 43

HGB

Gemeinschaftsunternehmen können quotal oder nach der Equity-Methode bilanziert werden (§ 310 Abs. 1 HGB). Bei quotaler Einbeziehung sind durch den Verweis in § 310 Abs. 2 HGB auf die Vollkonsolidierung grundsätzlich die gleichen konzernbilanzpolitischen Spielräume gegeben wie bei Tochterunternehmen. Durch die anteilige Einbeziehung aller Aktiva und Passiva ergibt sich eine Bilanzverlängerung und möglicherweise eine Verschiebung zwischen dem Anlage- und dem Umlaufvermögen sowie zwischen dem Eigen- und dem Fremdkapital.

Bei der Equity-Methode ergeben sich im Vergleich zur Vollkonsolidierung in Wesentlichen die folgenden weiteren Spielräume für eine Konzernabschlusspolitik:

  • Auf eine Einbeziehung kann gemäß § 311 Abs. 2 HGB wegen untergeordneter Bedeutung verzichtet werden.
  • Die Anpassung der Bewertung ist nach § 312 Abs. 4 HGB nicht verpflichtend vorgeschrieben; bei Nichtbeachtung muss eine Anhangangabe erfolgen.
  • Es besteht das Wahlrecht, entweder den letzten geprüften oder den aktuellen, noch nicht geprüften Jahresabschluss als Ausgangspunkt für die Equity-Methode zu nehmen, um damit z. B. das Anlagevermögen, das Eigenkapital oder das Jahresergebnis zu beeinflussen.

Mit dem BilRUG hat der Gesetzgeber auf Basis europäischer Vorgaben die Zwischenergebniseliminierung und die Berücksichtigung latenter Steuern inzwischen verbindlich vorgeschrieben, allerdings nur insoweit, wie dafür die nötigen Informationen zur Verfügung stehen, was auch gewisse Spielräume eröffnet (§ 312 Abs. 4 Satz 3 HGB).

 

Rz. 44

Nach Ersatz des IAS 31 durch IFRS 11 ist die Quotenkonsolidierung nicht mehr für Gemeinschaftsunternehmen erlaubt; es ist die Equity-Methode heranzuziehen.

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