Rz. 37

Ebenso wie bei der Schuldenkonsolidierung kann gem. § 304 Abs. 2 HGB auf eine Zwischenergebniseliminierung verzichtet werden, wenn diese von untergeordneter Bedeutung ist.

Wird eine Zwischenergebniseliminierung durchgeführt, gibt es ein Wahlrecht, die im Konzern hergestellten Vermögensgegenstände mit einem Wert zwischen dem Konzernhöchstwert und dem Konzernmindestwert anzusetzen. Die Höhe des zu eliminierenden Zwischenergebnisses ergibt sich durch den Wertansatz im Konzernabschluss, der in den Konzernrichtlinien festgelegt werden sollte. Die Determinierung hat vor allem Auswirkung auf den Konzernerfolg und auf Bilanzrelationen.[1] Der Bilanzierungsspielraum besteht damit grundsätzlich nur im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung, da in den Folgeperioden der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten ist und nur in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden darf.

Bei der Zwischenergebniseliminierung sind latente Steuern mit den damit verbundenen Ermessensspielräumen zu berücksichtigen.

 

Rz. 38

Nach IFRS 10.19 gibt es keine explizite Ausnahme von der Zwischenergebniseliminierung. Auch besteht kaum ein Spielraum bezüglich der Ermittlung eines Konzernhöchst- oder Konzernmindestwerts, da IAS 2 dem Grundgedanken des Vollkostenansatzes folgt und somit gewährleistet, dass nur sehr wenige Wahlrechte zur Einbeziehung bestimmter Komponenten in die Konzernherstellungskosten bestehen. Auf die Zwischenergebniseliminierung wird jedoch im Fall der Unwesentlichkeit verzichtet werden können.

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