Rz. 33

HGB

Bei der Schuldenkonsolidierung ergeben sich Spielräume dadurch, dass auf sie nach § 303 Abs. 2 HGB verzichtet werden kann, wenn sie für die Vermittlung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Rz. 34

Eine weitere umstrittene Möglichkeit zur Konzernabschlusspolitik ist die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von Drittschuldverhältnissen vor allem im Hinblick auf die Darstellung der Vermögenslage. Eine Schuldenkonsolidierung ist gem. § 303 Abs. 1 HGB grundsätzlich nur hinsichtlich in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen vorgeschrieben. Nach teilweiser Auffassung des Schrifttums dürfen aber auf der Grundlage des Einheitsgrundsatzes auch Drittschuldverhältnisse gegeneinander aufgerechnet werden, wenn die Aufrechnungslage (Gleichartigkeit, Gleichwertigkeit, gleiche Fristigkeit) gegeben ist.[1] Bei Drittschuldverhältnissen handelt es sich um nachfolgend beschriebenes Dreiecksverhältnis: Ein Dritter (Konzernfremder oder ein nach § 296 HGB nicht einbezogenes Unternehmen) hat eine Forderung gegen ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen und gleichzeitig eine Verbindlichkeit gegen ein anderes in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen.[2] Die Aufrechnung von Drittschuldverhältnissen hat Einfluss auf bilanzbezogene Kennzahlen wie z. B. die Eigenkapitalquote.

 

Rz. 35

Eine Beeinflussung des Konzernerfolgs ergibt sich zudem aus der Notwendigkeit, eventuell auftretende Aufrechnungsdifferenzen im Rahmen der Schuldenkonsolidierung erfolgsneutral oder erfolgswirksam zu behandeln. Die Behandlung ist grundsätzlich abhängig von den Entstehungsgründen. Werden sie erfolgswirksam behandelt, sind latente Steuern mit den damit verbundenen Ermessensspielräumen zu berücksichtigen.

 

Rz. 36

Nach IFRS gibt es keine explizite Ausnahme von der Schuldenkonsolidierung (IFRS 10.19). Auf die Schuldenkonsolidierung kann jedoch im Fall der Unwesentlichkeit verzichtet werden.

[1] Z. B. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2020, § 303 HGB Rz. 11.
[2] Kessler/Kihm/Leinen, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl. 2019, § 303 HGB Rz. 15.

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