Rz. 48

Während bei der statischen Liquiditätsanalyse die Vermögens- und Kapitalstruktur am Bilanzstichtag analysiert wird, wird bei der dynamischen Liquiditätsanalyse versucht, aus den Zahlungsströmen der Vergangenheit eine Prognose auf Zahlungsströme in der Zukunft herzuleiten. Hierbei wird, wie in Abb. 1 dargestellt, die Cashflow-Analyse eingesetzt. Die Praxis benutzt den Begriff "Cashflow" häufig für eine Kennzahl, die den in der Periode aus eigener Kraft erwirtschafteten Überschuss der Einzahlungen über die Auszahlungen, die aus der laufenden Betriebstätigkeit resultieren, ausdrückt. Durch die Eliminierung aller zahlungsunwirksamen Aufwendungen und Erträge stellt der Cashflow den Innenfinanzierungsspielraum dar (Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit im Sinne des DRS 21/IAS 7). Die Cashflow-Rechnung nach DRS 21 besteht wie auch nach IAS 7 aus je einer Cashflow-Größe für die laufende Geschäftstätigkeit, die Investitionstätigkeit sowie die Finanzierungstätigkeit.[1]

 

Rz. 49

Bei der externen Berechnung des Cashflows für Liquiditäts- und Finanzierungsaussagen kann das Ergebnis irreführend sein, da der Konzernabschluss im Gegensatz zum Einzelabschluss keinem geschlossenen Rechensystem entspringt. Während beim Einzelabschluss wegen des Grundsatzes der Bilanzidentität die Schlussbilanz der folgenden Anfangsbilanz entspricht und die GuV alle zwischen Anfangs- und Schlussbilanz erfolgten Aufwands- und Ertragsströme abbildet, entsteht die Konzernbilanz durch die Konsolidierung und Equity-Bewertung. Insbesondere bei Veränderungen des Konsolidierungskreises und bei Währungsänderungen können aus der so ermittelten Bilanz von externer Seite die Finanzflüsse nicht mehr zutreffend nachvollzogen werden. Daher ist für alle Mutterunternehmen die Erstellung einer Kapitalflussrechnung für den Konzern Pflicht. Allerdings ergeben sich auch hier konzernspezifische Interpretationsprobleme, weil Verfügungs- und Transferbeschränkungen eigentlich eine Zusammenfassung der Cashflow-Zahlen einzelner, in verschiedenen Ländern ansässiger Unternehmen unter der Verfügungsmacht der Konzernzentrale gar nicht zulassen. Zudem gibt es sowohl nach DRS 21 als auch nach IAS 7 in den geforderten Schemata für die Kapitalflussrechnung Ausweiswahlrechte bezüglich zentraler Positionen sowie bilanzanalytisch als kritisch anzusehende Zuordnungen, die zu bereinigen sind, bevor auf der Basis überbetriebliche Vergleiche oder allgemein Einschätzungen vorgenommen werden. Verfälschungen bei der Berechnung ergeben sich grundsätzlich durch eine Veränderung des Konsolidierungskreises (vor allem im Zeitpunkt der Erstkonsolidierung und bei der Entkonsolidierung) oder bei einem unterjährigen Erwerb, deren Auswirkungen von einem externen Bilanzanalysten aufgrund nicht hinreichender Anhangangaben im HGB-Konzernabschluss nicht gegriffen werden können.[2]

 

Rz. 50

Schwierig ist ebenfalls eine Analyse des Cashflows, wenn assoziierte Unternehmen einbezogen werden, da deren Ergebnisse zahlungswirksame und zahlungsunwirksame Bestandteile haben. Aus Vereinfachungsgründen sollten Ergebnisse von assoziierten Unternehmen als zahlungsunwirksam angesehen werden.

Daher sollten die pflichtgemäß angegebenen Cashflowgrößen lediglich bezüglich der Frage der Zuordnung der Zins- und Steuerzahlungen aufbereitet, ansonsten aber aus den Konzernabschlüssen nach HGB und IFRS übernommen werden.

[2] DRS 21 verlangt eine separate Darstellung der Zahlungsströme im Falle des Erwerbs oder Verkaufs von konsolidierten Unternehmen, aber nicht alle Veränderungen des Konsolidierungskreises sind zahlungswirksam und bedürfen einer Berücksichtigung in der Cashflow-Rechnung.

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