Rz. 36

Einbeziehungswahlrechte analog zu § 296 Abs. 1 HGB kennt IFRS 10 nicht. Liegt keine Beherrschung vor oder ist die Beherrschungsmöglichkeit eingeschränkt, besteht ein Konsolidierungsverbot bzw. liegt gar kein zu konsolidierendes Tochterunternehmen vor.

 

Rz. 37

Zeitverzögerungen oder hohe Kosten der Datenbeschaffung sind nach den IFRS nur dann ein Grund für einen Ausschluss aus dem Konsolidierungskreis, wenn der durch die Konsolidierung der konkreten Tochterunternehmung generierte Informationsnutzen die Zeitverzögerung oder die Kosten rechtfertigt. Die kann begründet werden mit der im Rahmenkonzept unter 2.39 ff. aufgeführten Nebenbedingung einer Abwägung von Kosten und Nutzen. Grundsätzlich müssen, sobald eine Beherrschungsmöglichkeit besteht, die Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen. Zeitverzögerungen könnten hier auf eine fehlende Beherrschungsmöglichkeit hindeuten. Daher dürfte ein Ausschluss eines Tochterunternehmens aus dem Konsolidierungskreis höchst selten zu begründen sein, es sei denn, die Argumentation erfolgt unter Einbezug der Wesentlichkeit.[1]

 

Rz. 38

Nach den IFRS ist für Tochterunternehmen, die zur Weiterveräußerung gehalten werden, inzwischen bei Mutterunternehmen, die nicht als Investmentgesellschaft auftreten, ein Vollkonsolidierungsgebot vorgesehen. Die Konsolidierung hat jedoch gem. IFRS 5 nicht nach den üblichen Verfahren zu erfolgen. Vielmehr sind in der Konzernbilanz nur 2 Beträge auszuweisen, die Summe der Vermögenswerte und die Summe der Schulden der zu veräußernden Tochter. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zum Fair Value, abzüglich der Veräußerungskosten. In der Gesamtergebnisrechnung ist der Jahreserfolg des Tochterunternehmens zusammen mit der Wertänderung der Bewertung der Bilanzpositionen sowie einem etwaigen Abgangserfolg auf einer Nachsteuerbasis in einer Position auszuweisen (IFRS 5.33 (a)).[2]

Mutterunternehmen in Form einer Investmentgesellschaft haben nach IFRS 10.31 statt einer Konsolidierung eine erfolgswirksame fair-value-Bilanzierung der Anteile vorzunehmen.

 

Rz. 39

IAS 1.29-31 und IAS 8.8 beschränken die IFRS-Rechnungslegung auf die wesentlichen Aspekte. Daher können analog zu § 296 Abs. 2 HGB in Bezug zu den Daten des Konzernabschlusses unwesentliche Tochterunternehmen aus dem Konsolidierungskreis ausgeschlossen werden. Wie im HGB auch, müssen jedoch die nicht konsolidierten Tochterunternehmen in Summe unwesentlich sein.

 

Rz. 40

Nicht in den Konsolidierungskreis einbezogene Tochterunternehmen sind bezüglich des Vorliegens eines maßgeblichen Einflusses zu prüfen und wären dann ggf. wie assoziierte Unternehmen at Equity einzubeziehen oder, wenn der maßgebliche Einfluss verneint wird, gemäß[3] IFRS 9 einzubeziehen.

[2] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 18. Aufl. 2020, § 32 Rz. 98 ff.

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