Rz. 1

Das Phänomen der Konzernbildung ist in der deutschen Wirtschaft weit verbreitet. Insbesondere die Globalisierung und deren Herausforderungen verlangen eine Veränderung des wettbewerbsstrategischen Verhaltens sowie der Strukturen und Führungssysteme der in der Wirtschaft agierenden Unternehmen. Dieser Trend ist durch eine zunehmend kooperative Wertschöpfung charakterisiert, die durch vernetzte Unternehmensstrukturen bestmögliche Kundenlösungen zu bieten sucht. Es wird vermutet, dass konzernverbundene Unternehmen in der Unternehmenspraxis schon lange die "normale" Organisationsform darstellen, weil schon vor über 20 Jahren rund 90 % der Aktiengesellschaften und weit über 50 % der Personengesellschaften Teil eines Unternehmensverbundes waren.[1] Auch im öffentlichen Sektor finden sich zunehmend Konzernstrukturen, sodass in vielen Bundsländern etwa Kommunen ebenfalls zur Erstellung von kommunalen Gesamtabschlüssen verpflichtet sind, die ebenfalls im Kern auf die Regelungen des HGB zurückgreifen.[2]

 

Rz. 2

Die Notwendigkeit der Konzernrechnungslegung ergibt sich aus bei der Erstellung von Jahresabschlüssen von Einzelgesellschaften nicht ausreichend verhinderten Verzerrungen durch das Phänomen einer wirtschaftlich abgestimmten Handlung bei gleichzeitiger rechtlicher Selbstständigkeit mehrerer Unternehmen. Die Grundidee der Konzernrechnungslegung ist daher sowohl nach HGB als auch nach IFRS, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären.[3] Dazu hat eine Konsolidierung der einzelnen Unternehmen zu erfolgen, mit der die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen im sog. Konsolidierungskreis zusammengefasst werden. Um ein möglichst tatsachengemäßes Bild des Konzerns zu erreichen, sind die Abschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vor der Konsolidierung hinsichtlich Ansatz, Bewertung, Ausweis, Stichtag und Währung zu vereinheitlichen. Zudem ist zu beachten, dass zur Konzernrechnungslegung nur bestimmte Mutterunternehmen und auch nur Konzerne in einer eng verstandenen Auslegung verpflichtet sind. Außerdem gibt es innerhalb des HGB ein nach der Intensität der Verbindung abgestuftes Konzept hinsichtlich der Art der Einbeziehung von Unternehmen in den Konsolidierungskreis.

 

Rz. 3

Grundvoraussetzung für die Erstellung eines Konzernabschlusses ist zunächst, dass die in diesen Abschluss einzubeziehenden Einzelabschlüsse vergleichbar sind. Deshalb ist sicherzustellen, dass der Ansatz und die Bewertung bei diesen Unternehmen einheitlich erfolgen. Zudem ist es nötig, dass einheitliche Stichtage und Berichtsperioden zugrunde liegen, da ansonsten das Bild des Unternehmensverbundes erheblich verzerrt sein kann. Angesichts der Globalisierung der Wirtschaft und der zunehmenden Auslandsbeteiligungen ist es außerdem denkbar, dass die Einzelabschlüsse in unterschiedlichen Sprachen und Währungen aufgestellt wurden. Weil ein Konzernabschluss gem. § 298 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 244 HGB jedoch in deutscher Sprache und EUR aufgestellt werden muss, ist in diesen Abschlüssen neben einer sprachlichen Umformung zunächst eine Währungsumrechnung nach § 308a HGB vorzunehmen,[4] bevor mit der eigentlichen Konsolidierung begonnen werden kann. Die einheitlich aufbereiteten Einzelabschlüsse werden Handelsbilanz II genannt. Diesen Handelsbilanzen II, obwohl bislang rein technische Zwischengrößen im Rahmen der Konzernbilanzierung, sollen im Rahmen der auf OECD-Ebene und der EU bereits vereinbarten, aber noch nicht in Deutschland umgesetzten globalen Mindestbesteuerung (GloBE) eine besondere Bedeutung zukommen.

 

Rz. 3a

Die Umsetzung der Säule 2 des BEPS der OECD mit der vorgesehenen GloBe von 15 % der erzielten Gewinne für Unternehmen, die verbunden sind mit einem Konzern mit mehr als 750 Mio. EUR Umsatzerlösen, geht weiter voran. Nachdem die für 2023 geplante Einführung bereits auf 2024 verschoben werden musste, hat am 21.3.2023 das BMF statt eines Referentenentwurfs einen "Diskussions"- Entwurf eines Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union vorgelegt. Wie bei der bereits vorliegenden Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union[5] sowie den weiteren begleitenden Papieren nicht anders zu erwarten, soll ein wahres Monster an neuen bürokratischen Pflichten für betroffene Unternehmen geschaffen werden, für vergleichsweise sehr geringe erwartete steuerliche Mehreinnahmen ("unterer einstelliger Milliardenbereich"). Idee ist es, dass wenn ein Unternehmen in einem Staat eine geringere Steuerquote als 15 % der erzielten Gewinne aufweisen sollte, ein anderes Land die Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung und dem vereinbarten Mindeststeuersatz nachveranlagen kann....

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