Begriff

Die Gewährung der Steuerfreiheit des Unternehmers im innergemeinschaftlichen Handel ist systematisch an die Steuerpflicht des Warenbezugs beim Abnehmer gebunden. Die fast ausnahmslose Verlagerung des Leistungsorts mit Übergang der Steuerschuld auf den steuerpflichtigen Auftraggeber im Dienstleistungsbereich seit 2010 beruht auf einem ähnlichen Prinzip. Daher soll das zwischen den Mitgliedstaaten installierte Kontrollverfahren einen Abgleich der Daten zwischen innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen einerseits und den steuerpflichtigen Erwerben und Leistungsbezügen andererseits ermöglichen.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) bildet die Grundlage dieses Kontrollverfahrens, um Warenbewegungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nachzuvollziehen und die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sicherzustellen.

Die Effektivität des Abgleichs soll seit Beginn des Jahres 2020 noch dadurch erhöht werden, dass die Gewährung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen an die fristgerechte, richtige und vollständige Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen durch den Lieferanten gebunden ist. Außerdem können die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten auch über sog. Auskunftserteilungen und Spontanauskünfte Informationen austauschen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 18a–18e, 26a und 27a UStG, Abschn. 18a.118e.2, 27a.1 UStAE.

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