Im Einvernehmen zwischen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der EU dürfen befugte ausländische Beamte sich auch in den Amtsräumen des Bundeszentralamts für Steuern aufhalten sowie an Prüfungen der inländischen Unternehmen teilnehmen, wobei sie jedoch keine (eigene) Kontrollbefugnis ausüben dürfen. Es ist darüber hinaus zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung möglich, gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Prüfungen der steuerlichen Situation eines oder mehrerer Steuerpflichtiger vorzunehmen.

Insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs werden die sich aus der neuen Zusammenarbeitsverordnung ergebenden Möglichkeiten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten immer stärker genutzt.

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