Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden.

Honorare sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung i. S. d. Urheberrechtsgesetzes zufließen.[1]

Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Besteuerung den Regeln eines Abzugverfahrens unterliegt oder wenn die Finanzbehörden aufgrund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.

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