Rz. 25

Nach Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) muss jeder Steuerpflichtige spätestens für das Jahr 2013 seine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Als Übermittlungsformat ist eine auf dem XBRL-Datensatz (eXtensible Business Reporting Language) basierende Taxonomie zu verwenden. Die Kerntaxonomie und einige Branchentaxonomien stehen unter www.eSteuer.de zum Download bereit.

 

Rz. 26

Grundsätzlich ist entweder die Handelsbilanz mit einer steuerlichen Überleitungsrechnung oder eine eigenständige Steuerbilanz zu übermitteln. Dabei sind sowohl die Stammdaten des Unternehmens als auch die verschiedenen Berichtsbestandteile Bilanz, GuV, Ergebnisverwendung, Kapitalkontenentwicklung sowie steuerliche Modifikationen zwingend zu übermitteln.

 

Rz. 27

Es wird im Detail zwischen sog. "Mussfeldern" und "Kannfeldern" unterschieden.[1] So ist beispielsweise die Position "entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutz- und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten" zwingend anzugeben – falls im Unternehmen diese nicht vorkommen, dann als Nullwert; die einzelnen Bestandteile dieses Sammelpostens können angegeben werden. Außerdem wurden durch die Finanzverwaltung Auffangpositionen eingeführt, falls bestimmte Konten nicht zugeordnet werden können. Sollte eine vorgegebene pflichtgemäße Differenzierung für eine bestimmte Position nicht aus der Buchhaltung ableitbar sein, können diese Mussfelder durch den technischen Angabewert "NIL" ("Not In List") befüllt werden. Dann sind die Informationen in Summe in der Oberposition zu erfassen. Bereits bestehende tiefergehende Untergliederungen von einzelnen Positionen können beibehalten werden, müssen aber gemeinsam einer vorhandenen Position in der Taxonomie zugeordnet werden.

 

Rz. 28

Durch die recht detaillierten Vorgaben der sog. Kerntaxonomie müssen Steuerpflichtige im Normalfall zusätzliche Konten einführen und befüllen. Das gilt insbesondere, falls individuell angepasste Kontenpläne verwendet werden, also nicht auf die Standardkontenrahmen zurückgegriffen wird (diese sind bereits an die Vorgaben des Gesetzgebers angepasst). Zur Vorbereitung auf die elektronische Übermittlung der Finanzdaten sollte geprüft werden, ob im bestehenden Kontenplan alle Mussfelder enthalten sind, welche Auffangpositionen genutzt werden können und welche Unterpositionen nicht detailliert befüllt werden können, also zu entwerten sind.

 

Rz. 29

Von besonderer Bedeutung sind dabei die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz. Da die E-Bilanz entweder als Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung auf die Steuerbilanz oder aber gleich als komplette Steuerbilanz zu übermitteln ist, muss der Kontenrahmen beide Abbildungswelten generieren können. Daher ist gedanklich zu unterteilen in Konten, die von beiden Bilanzen identisch verwendet werden können, Konten mit abweichenden Bewertungen sowie Konten mit abweichenden Ansatzvorschriften. Durch die zunehmende Durchbrechung der Maßgeblichkeit und den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit kommt es zu einem großen Anstieg der Zahl der denkbaren Anwendungsfälle.[2]

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