Rz. 16

Erfolgt die originäre Finanzbuchführung nach IFRS, so ist ein an diese Erfordernisse angepasster Kontenplan zu entwickeln. Die anfallenden Geschäftsvorfälle werden in den IFRS-Konten des ersten Bewertungsbereichs gebucht. Über einen zweiten Bewertungsbereich erfolgt die Überleitung nach HGB. Dieses Vorgehen hat folgende Vorteile:

  • Es ist nur einmal am Ende des Geschäftsjahres, aus Gründen der externen Berichterstattung, eine Überleitung auf HGB erforderlich. Bei der primären Buchführung nach deutschem Handelsrecht müssen z. B. börsennotierte Unternehmen quartalsweise eine Überleitung nach IFRS durchführen;
  • bei der primären Buchführung nach IFRS müssen bei der Überleitung nach HGB weniger neue Konten im zweiten Bewertungskreis gebildet werden, da die Informationsanforderungen an die IFRS recht umfassend sind;
  • internationale Konzerne haben die Vorgabe, einen einheitlichen IFRS-Konzernkontenplan zu bilden;
  • besserer internationaler Vergleich von Controlling-Daten.[1]

Deutsche Unternehmen, die international tätig sind, entscheiden sich meistens zugunsten der originären Buchführung nach IFRS.

[1] Vgl. Kirsch, Umstrukturierung der Finanzbuchhaltung, 2002, S. 2219 f.

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