Rz. 72

Der Gesetzgeber hat im HGB ebenso wie das IASB im IFRS 3 hinsichtlich der Regelungen für die Kapitalkonsolidierung explizit nur einstufige Konzerne behandelt. In der Praxis sind aber häufig mehrstufige Konzerne anzutreffen, d. h., eine Tochtergesellschaft ist gleichzeitig selbst Mutterunternehmen eines anderen Tochterunternehmens. In diesen Fällen wird aus Sicht des obersten Mutterunternehmens von einem Enkelunternehmen gesprochen. Da auch dieses Unternehmen als verbundenes Unternehmen des Mutterunternehmens gilt, sobald eine Beherrschungsmöglichkeit besteht, muss es auch in der Konzernbilanz konsolidiert werden.

 

Rz. 73

Folgende Abbildung verdeutlicht den Aufbau und die generellen Möglichkeiten der Konsolidierung für einen mehrstufigen Konzern:

Abb. 4: Schematische Darstellung und grundsätzliche Möglichkeiten der Konsolidierung mehrstufiger Konzerne[1]

 

Rz. 74

Folgendes Beispiel soll für die Erläuterungen herangezogen werden:

Die M-GmbH erwirbt im Geschäftsjahr 01 80 % an der T-GmbH, die seit mehreren Jahren 60 % der Anteile an der E-GmbH hält. Die Bilanzen haben zum Ende des Geschäftsjahres 01 folgendes Aussehen (in TEUR), wobei latente Steuern von 50 % bei der Auflösung der stillen Reserven berücksichtigt wurden.

 
(in TEUR) M-GmbH (MU) T-GmbH (TU) E-GmbH (EU)
  HB II HB II HB III HB II HB III
(sonstiges) AV 100 100 160 100 200
Anteile an verb. Unt.          
M an T 100        
T an E   100 100    
Umlaufvermögen 160 100 100 100 100
Summe Aktiva 360 300 360 200 300
EK 150 50 80 100 150
FK 210 250 280 100 150
Summe Passiva 360 300 360 200 300

Tab. 8: Ausgangsdaten für die Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern zum 31.12.01

Als unterschiedliche Möglichkeiten der Kapitalkonsolidierung mehrstufiger Konzerne kommen die Simultankonsolidierung (Gleichungsverfahren) und die Kettenkonsolidierung in Betracht, wobei Letztere vom DRSC deutlich präferiert wird. Bei der Simultankonsolidierung werden alle Unternehmen gleichzeitig in einer Summenbilanz zusammengefasst und für jedes einzelne eine Konsolidierung mithilfe des Gleichungs- oder Matrizenverfahrens vorgenommen. Beim Gleichungsverfahren wird der gesamte Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung bei einem 2-stufigen Konzern unter Beachtung der indirekten Anteile der Minderheitsanteilseigner[2] mit folgender Formel errechnet, wobei die Werte des Beispiels eingefügt wurden:[3]

 
  Beteiligungsbuchwert des TU in der Einzelbilanz der Mutter 100
Beteiligungsquote des MU am TU × neubewertetes Eigenkapital des TU 64
+ Beteiligungsquote des MU am TU × Beteiligungsbuchwert des EnkelUnt in der Bilanz der Tochter 80
Beteiligungsquote des MU am TU × Beteiligungsquote des TU am Enkelunternehmen × neubewertetes EK des Enkelunternehmens 72
= Gesamter Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung 44

Tab. 9: Ableitung des gesamten Unterschiedsbetrags eines 2-stufigen Konzerns über das Gleichungsverfahren

Die nicht beherrschenden Anteile sind unter Berücksichtigung der indirekten Anteile wie folgt zu ermitteln, wobei die indirekten nicht beherrschenden Anteile des TU zu berechnen sind mit der Beteiligungsquote anderer Gesellschafter des TU × Beteiligungsquote des TU am Enkelunternehmen (hier 20 % × 60 % = 12 %):

 
  Direkte Beteiligungsquote der nicht beherrschenden Anteile am TU × neubewertetes EK des TU 16
+ Indirekte Beteiligungsquote der nicht beherrschenden Anteile des TU am EnkelUnt × neubewertetes EK des EnkelUnt 18
+ Direkte Beteiligungsquote der nicht beherrschenden Anteile am EnkelUnt × neubewertetes EK des EnkelUnt 60
Direkte Beteiligung der nicht beherrschenden Anteile am TU × Buchwert der Beteiligung des TU am EnkelUnt 20
= Nicht beherrschende Anteile 74

Tab. 10: Ableitung der nicht beherrschenden Anteile eines 2-stufigen Konzerns über das Gleichungsverfahren

Die Ermittlung des Ausgleichspostens für die nicht beherrschenden Anteile in mehrstufigen Konzernen ist umstritten, sofern Beteiligungen anderer Gesellschafter auf mehreren Stufen vorliegen. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass sich der Ausgleichsposten für nicht beherrschende Anteile der jeweiligen Konzernstufe ohne Berücksichtigung von Ausgleichsposten der jeweils darunter angehängten Stufen ergibt und die daraus resultierenden Ausgleichsposten addiert den Ausgleichsposten des Konzerns definieren; das Teilkonzernergebnis enthalte auch die auf den Teilkonzern entfallenden Ergebnisanteile der nachfolgenden Tochterunternehmen.[4] Gelten solle dies jedoch nur, sofern keine Beteiligungen eines Tochterunternehmens an einem Tochterunternehmen einer höheren Stufe oder einem anderen Tochterunternehmen gleicher Stufe vorliegen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, bedürfe es zusätzlicher Ermittlungen. Folgt man dieser Argumentation, ist der Ausgleichsposten für nicht beherrschende Anteile einer Zwischenholding auf Basis des anteiligen Eigenkapitals des Teilkonzerns nach Neubewertung der Vermögensgegenstände und Schulden zu ermitteln.[5] Argumentiert wird damit, dass einerseits bei einem Asset Deal ein...

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