Die A-GmbH und auch K sind beide Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, die auch jeweils im Rahmen ihres Unternehmens handeln. Die A-GmbH unterhält bei K ein Konsignationslager.

 
Hinweis

Lager muss kein Gebäude sein

Ein Lager i. S. d. § 6b UStG kann ein Konsignationslager, aber auch ein Auslieferungslager sein. Dies muss kein festes Lager (Grundstück oder Gebäude) sein, sondern kann z. B. ein Container oder ein Eisenbahnwaggon sein.[1] Es muss aber immer ermittelbar sein, wo sich die Gegenstände bis zur Entnahme durch den Kunden tatsächlich befinden.

Die A-GmbH befördert die 20 Motoren im Februar 2022 von Deutschland nach Dänemark, ohne ihrem feststehenden Vertragspartner schon die Verfügungsmacht an den Gegenständen zu verschaffen – Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG liegen damit noch nicht vor. Da aber die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 UStG vorliegen, führt der Transport der Gegenstände zu keinem innergemeinschaftlichen Verbringen für die A-GmbH nach § 3 Abs. 1a und § 1a Abs. 2 UStG.

 
Wichtig

Verbringen ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen

Liegen die Voraussetzungen des § 6b UStG für eine Konsignationslagerlieferung vor, ist nach § 3 Abs. 1a Satz 3 und § 1a Abs. 2a UStG ein innergemeinschaftliches Verbringen zur eigenen Verfügung ausdrücklich ausgeschlossen.

Die folgenden Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 UStG liegen vor:

  • Die A-GmbH hat die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat befördert, um diese dann später an einen feststehenden Kunden zu liefern. Nach den Sachverhaltsangaben sind auch der vollständige Name und die vollständige Anschrift des zukünftigen Leistungsempfängers (K) bekannt.[2]
  • Die A-GmbH hat in Dänemark keinen Sitz und keine Betriebsstätte.[3]
  • Der A-GmbH liegt schon zum Zeitpunkt des Transports die USt-IdNr. des bestimmten Abnehmers K aus Dänemark vor. Außerdem sollen die notwendigen Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 4g UStG von K geführt werden.[4]
  • Die A-GmbH führt die notwendigen Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 4f UStG und meldet den Vorgang zeitnah an das BZSt – die Anmeldung in der Zusammenfassenden Meldung funktioniert zwar organisatorisch derzeit noch nicht, es muss aber eine separate Meldung gegenüber dem BZSt erfolgen.
 
Praxis-Tipp

Gesonderte Meldung gegenüber dem BZSt

Die A-GmbH muss unter ihrer deutschen USt-IdNr. gegenüber dem BZSt den Transport der Gegenstände in das Konsignationslager in Dänemark melden. Die Meldung muss bis zu demselben Zeitpunkt abgegeben werden, zu dem auch die Zusammenfassende Meldung abzugeben ist. Die Meldung kann direkt über das Online-Formular, das auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung[5] bereitgestellt ist, abgegeben werden. Das Formular kann aber auch offline ausgefüllt werden und dann authentifiziert von einer registrierten DE-Mail-Adresse an das DE-Mail-Postfach des BZSt[6] übermittelt werden. In der Meldung ist unter der dänischen USt-IdNr. des K der Tatbestand "1" zu melden. Eine Bemessungsgrundlage ist nicht zu melden.

Im März und im April 2022 liegen jeweils Lieferungen[7] von 10 Motoren vor, da jetzt dem feststehenden Abnehmer die Verfügungsmacht an den Gegenständen verschafft wird. Nach § 6b Abs. 2 UStG führt dies jeweils im März und im April 2022 – da alle Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung erfüllt sind, insbesondere die Gegenstände innerhalb der 12-Monatsfrist an den feststehenden Unternehmer geliefert werden – für die A-GmbH in Deutschland zu steuerbaren, aber als innergemeinschaftliche Lieferungen[8] steuerfreien Umsätzen. Die A-GmbH muss jeweils im März und April 2022 in der Zusammenfassenden Meldung[9] (unter der USt-IdNr. des dänischen Käufers) und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung[10] innergemeinschaftliche Lieferungen mit einer Bemessungsgrundlage von (10 x 2.000 EUR =) 20.000 EUR melden.

 
Wichtig

Keine Registrierung des Lieferers im Bestimmungsmitgliedstaat

Die A-GmbH muss sich wegen der Lieferung der Motoren in Dänemark dort nicht umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen. Würden die Voraussetzungen des § 6b UStG nicht vorliegen – z. B. weil mehrere Abnehmer auf die in dem Lager in Dänemark lagernden Gegenstände zugreifen könnten –, müsste die A-GmbH sich in Dänemark umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen, ein innergemeinschaftliches Verbringen[11] anmelden und dann bei Lieferung aus dem Lager in Dänemark dänische Umsatzsteuer[12] berechnen.

K muss im März und April 2022 analog § 6b Abs. 2 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 13, § 3d Satz 1 UStG in Dänemark jeweils steuerbare innergemeinschaftliche Erwerbe mit einer Bemessungsgrundlage von jeweils 20.000 EUR (umgerechnet) anmelden. Soweit keine nationale Steuerbefreiung[13] in Dänemark für diese Erwerbe zur Anwendung kommt, würde eine Erwerbsteuer für K i. H. v. jeweils (20.000 EUR x 25 % USt-Satz in Dänemark =) 5.000 EUR entstehen. Unter den weiteren Bedingungen kann dann aber diese Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.[14]

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