Eine Rechnung nach § 14 UStG und § 14a UStG kann für unternehmensinterne Vorgänge grundsätzlich nicht ausgestellt werden. Dennoch sollte aus innerbetrieblichen, verwaltungstechnischen Gründen ein Beleg mit Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (beider Staaten), der Auflistung der verbrachten Gegenstände und der Angabe der Bemessungsgrundlagen ausgestellt werden.

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