Die Umsetzung der o. g. EU-Richtlinie in das deutsche Umsatzsteuergesetz erfolgte durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.[1] In dem ab 2020 gültigen § 6b UStG wird hiernach die Konsignationslagerregelung wie folgt definiert:

  1. Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter befördert oder versendet einen Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) zu dem Zweck, dass nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung die Lieferung an einen Erwerber bewirkt werden soll, dessen vollständiger Name und vollständige Anschrift dem Unternehmer im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt ist.
  2. Der Unternehmer hat in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  3. Der feststehende Erwerber, an den die Lieferung bewirkt werden soll, hat gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und führt für diese Lieferung besondere Aufzeichnungen durch.[2]
  4. Der liefernde Unternehmer zeichnet die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes bei diesem Konsignationslager gesondert auf

[3] und erklärt dies in der Zusammenfassenden Meldung, die um diese Regelung erweitert wird.

 
Hinweis

Übergangsweise Meldungen außerhalb der Zusammenfassenden Meldung

Die Erweiterung der Zusammenfassenden Meldung ist derzeit aber noch nicht von der Finanzverwaltung umgesetzt. Stattdessen müssen extra Meldungen durchgeführt werden. Das Finanzverwaltung erläutert die derzeitige Vorgehensweise wie folgt:[4]

  • Aus organisatorischen Gründen ist es übergangsweise nicht möglich die erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG vornehmen können.
  • Zur Erfüllung der bestehenden Meldepflichten und damit auch zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG ist es daher erforderlich, dass die betreffenden Unternehmer eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.
  • Die Meldung bei einer durch einen Konsignationlagersachverhalt ausgelösten innergemeinschaftlichen Lieferung ist hingegen bereits über die Zusammenfassende Meldung zu deklarieren.
  • Daneben ist eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 UStG zu übermitteln. Für die Meldezeiträume und Abgabefristen der Meldung über Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG gelten die Regelungen des § 18a Abs. 1 bis 3 UStG analog.
  • Der für die Meldung über Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 UStG zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) bereitgestellt. Die erforderlichen Angaben können direkt online in den Vordruck eingegeben und übermittelt werden. Soweit erforderlich, kann der Vordruck nach entsprechendem Download auch offline ausgefüllt werden und auf einem sicheren Übertragungsweg an das DE-Mail-Postfach des BZSt (konsignationslager@bzst.de-mail.de) übermittelt werden. Das BZSt erteilt eine Bestätigung über die Übermittlung der Meldung.

Die umsatzsteuerliche Folgen, wenn die oben genanntenVoraussetzungen vorliegen, werden in § 6b Abs. 2 UStG beschrieben:

  1. Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung[5] gleichgestellt. D.h., es liegt im Ergebnis eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung an den Erwerber vor (keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung über die Sonderregelung des innergemeinschaftlichen Verbringens).
  2. Die Lieferung an den Erwerber wird einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb[6] gleichgestellt. D.h., regelmäßig der Käufer der Gegenstände führt in seinem EU-Mitgliedstaat den innergemeinschaftlichen Erwerb durch (kein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Lieferanten im Bestimmungsland über die Sonderregelung des innergemeinschaftlichen Verbringens).

Der erste umsatzsteuerliche Umsatz, nämlich die innergemeinschaftliche Lieferung wird dem liefernden Unternehmer und der zweite umsatzsteuerliche Umsatz, nämlich der innergemeinschaftliche Erwerb wird dem Erwerber zugeordnet.

Folgende Ausschlussfrist ist zu beachten: Wird die Lieferung an den Erwerber nicht binnen 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes i. S. dieser Konsignationslagerregelung bewirkt (durch Entnahme aus dem Konsignationslager), gilt grundsätzlich am Tag nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten die Beförderung oder Versendung des Gegenstands als das einer innerg...

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