Das Konsignationslager wird ab 2020 EU-weit erstmalig einheitlich geregelt.[1]

In Deutschland ist die EU-Richtlinie mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften umgesetzt worden.[2]

Zuvor hatte die Finanzverwaltung bereits mit BMF-Schreiben übergangsweise auf diese neue Situation reagiert und den Kern der Neuregelung schon vorweggenommen.[3] Die BMF-Schreiben waren darüber hinaus eine Reaktion auf die oberste deutsche Rechtsprechung.[4]

Die Abwicklung nach der Neuregelung erfolgt im Kern, wenn der Abnehmer feststeht ist, wie folgt:

  • Die Lieferant im einen EU-Mitgliedstaat erbringt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung als wäre die Lieferung ohne dem zwischengeschalteten Konsignationslager erfolgt.
  • Der unternehmerische Erwerber im anderen EU-Mitgliedstaat hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Demgegenüber war die deutsche Altregelung bis Ende 2019 im Kern wie folgt abzuwickeln:

  • Der Lieferant erbringt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund eines sog. innergemeinschaftlichen Verbringens.
  • Der Lieferant hat im anderen EU-Mitgliedstaat aus deutscher Sicht zudem einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und muss sich in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren.
  • Der Lieferant tätigt bei Entnahme aus dem Konsignationslager aus deutscher Sicht eine inländische Lieferung in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat.
  • Da aber noch keine einheitliche Regelung vorlag, konnte im anderen Land eine andere umsatzsteuerliche Regelung gelten.
[1] Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates v. 4.12.2018, ABl. L 311/3.
[2] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451.

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