Das Konsignationslager wird ab 2020 EU-weit erstmalig einheitlich geregelt.[1]
In Deutschland ist die EU-Richtlinie mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften umgesetzt worden.[2]
Zuvor hatte die Finanzverwaltung bereits mit BMF-Schreiben übergangsweise auf diese neue Situation reagiert und den Kern der Neuregelung schon vorweggenommen.[3] Die BMF-Schreiben waren darüber hinaus eine Reaktion auf die oberste deutsche Rechtsprechung.[4]
Die Abwicklung nach der Neuregelung erfolgt im Kern, wenn der Abnehmer feststeht ist, wie folgt:
- Die Lieferant im einen EU-Mitgliedstaat erbringt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung als wäre die Lieferung ohne dem zwischengeschalteten Konsignationslager erfolgt.
- Der unternehmerische Erwerber im anderen EU-Mitgliedstaat hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.
Demgegenüber war die deutsche Altregelung bis Ende 2019 im Kern wie folgt abzuwickeln:
- Der Lieferant erbringt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund eines sog. innergemeinschaftlichen Verbringens.
- Der Lieferant hat im anderen EU-Mitgliedstaat aus deutscher Sicht zudem einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und muss sich in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren.
- Der Lieferant tätigt bei Entnahme aus dem Konsignationslager aus deutscher Sicht eine inländische Lieferung in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat.
- Da aber noch keine einheitliche Regelung vorlag, konnte im anderen Land eine andere umsatzsteuerliche Regelung gelten.
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