Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
ZuFinG

Das Gesetz soll den digitalen Wandel und die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft mitgestalten. Öffentliche Mittel in Kombination mit privatem Kapital sowie ein leistungsfähigerer Kapitalmarkt sollen den deutschen Finanzstandort attraktiver machen. Steuerlich gefördert werden insbesondere Startups, Wachstumsunternehmen und KMU.

Dazu erfolgt an eine Optimierung der Mitarbeiterkapitalbildung durch Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 EUR auf 2.000 EUR (zunächst waren 5.000 EUR vorgesehen), verbunden mit einer Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern auf 20 Jahre. Der Bundesrat plädiert für eine Erhöhung auf nur 2.000 EUR. Im Regierungsentwurf ist als Voraussetzung noch das Kriterium "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" hinzu-gekommen. Neu ist auch, dass die Mitarbeiterkapitalbeteiligung bis zu 2.000 EUR durch Entgeltumwandlung finanziert werden kann. Ferner soll das IN-VEST-Programm über 2022 hinaus fortgeführt werden. Neu ist auch eine Umsatzsteuerbefreiung für Wagniskapitalfonds.

Unterstützend wird das benötige Kapital für einen Börsengang von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR gesenkt, ebenso regulatorische Anforderungen. Mehr Digitalisierung, z.B. durch elektronische Wertpapiere oder Handelbarkeit von Kryptowerten, sowie Mehrstimmrechtsaktien werden weitere Verbesserungen sein.

Eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage war zunächst im Entwurf enthalten, im Regierungsentwurf dann nicht mehr. Doch im beschlossenen Gesetz ist diese nun wieder drin. Die Einkommensgrenzen für die Berechtigung der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, auf 40.000 EUR für Ledige und 80.000 EUR für Verheiratete.

Hiergegen ist die zunächst vorgesehene Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste nicht zu Gesetz geworden.
2023 Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfi-nanzierungsgesetz – ZuFinG) vo 11.12.2023

Eckpunktepapier des BMF und BMJ v. 29.6.2022 und 3.4.2023.

Als Regierungsentwurf im Bundeskabinett am 16.8.2023 beschlossen

Stellungnahme des Bundesrats vom 29.9.2023.

Beschluss im Bundestag am 17.11.2023.

Verkündet am 14.12.2023 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 354.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge