Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ vor allem in der AO, im EStG und UStG.

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen insbesondere Investitionen angeregt und die Wirtschaft entlastet werden. Zu den rund 50 steuerpolitischen Maßnahmen gehören die folgenden Änderungen:

Abgabenordnung

  • Im Hinblick auf die Änderungen durch das MoPeG wird die Teilrechtsfähigkeit von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sowie rechtsfähigen Personengesellschaften aufgenommen (§ 14a AO);
  • entsprechendes gilt für eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland (§ 14b AO);
  • Anpassungen an die nach § 720 BGB geltende Trennung der Befugnis zur Vertretung von der Befugnis zur Geschäftsführung, wonach der gesetzliche Vertreter die steuerliche Pflichten zu erfüllen hat (§ 34 AO);
  • neues Risikobewertungsverfahren für die internationale Besteuerung (§ 89b AO);
  • ein Absehen von Anzeigen über die Erwerbstätigkeit für unproblematische Fälle (§ 138 Abs. 1c AO);
  • neue Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen (§§ 138l bis 138n AO);
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht von 600.000 EUR auf 800.000 EUR Umsatz bzw. von 60.000 EUR auf 80.000 EUR Gewinn (§ 141 AO);
  • Reduzierung der zu meldenden Daten bei elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 146a Abs. 4 AO);
  • Erhöhung der Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften von 500.000 EUR auf 600.000 EUR (§ 147a Abs. 1 AO);
  • klarstellende Regelung, dass es sich um eine Ablaufhemmung handelt (§ 230 Abs. 2 AO);
  • neue Aussetzungszinsen bei gewährter Aussetzung der Vollziehung von Haftungsansprüchen (§ 237 Abs. 6 AO);
  • eindeutige Regelung, wer zu Bescheiden über einheitliche und gesonderte Feststellungen befugt ist Einspruch einzulegen (§ 352 AO).

Einkommensteuer

  • eine neue Steuerbefreiung für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit einer Freigrenze von 1.000 EUR (§ 3 Nr. 73 EStG);
  • einige Änderungen bzw. Anpassungen im Zusammenhang mit der Zinsschranke (§ 4h EStG),
  • eine neue Zinshöhenschranke bei grenzüberschreitenden Darlehen (§ 4l EStG);
  • für den reduzierten Wertansatz der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen soll für Anschaffungen ab 2024 der maximale Bruttolistenpreis von 60.000 EUR auf 80.000 EUR erhöht werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG);
  • die Erhöhung der Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern von 800 EUR auf 1.000 EUR bzw. für Sammelposten von 1.000 EUR auf 5.000 EUR (§ 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG);
  • eine degressive AfA mit 6 % für Wohngebäude soll befristet für die Zeit vom 30.9.2023 bis 1.10.2029 eingeführt werden, maßgebend ist der Notarvertrag bzw. der Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 7 Abs. 5a EStG);
  • der Prozentsatz für Sonderabschreibungen soll von bisher 20 % auf künftig 50 % erhöht werden (§ 7g Abs. 5 EStG);
  • die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand sollen von 28 EUR auf 30 EUR bzw. von 14 EUR auf 15 EUR steigen (§ 9 Abs. 4a EStG);
  • für Kleinbetragsrenten wird eine Abfindung während der Auszahlungsphase in weiteren Fallkonstellationen ermöglicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG);
  • ein Verlustrücktrag soll statt auf 2 Jahre künftig auf 3 Jahre möglich sein und die erhöhte Betragsgrenze mit 10 Mio. EUR dauerhaft werden (§ 10d Abs. 1 EStG);
  • ferner soll beim Verlustvortrag die Mindestbesteuerung mit 60 % für die VZ 2024 bis 2027 entfallen (§ 10d Abs. 2 EStG);
  • der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen wird von 110 EUR auf 150 EUR erhöht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG);
  • der Versorgungsfreibetrag soll ab 2023 nur noch mit jährlichen Schritten von 0,4 (statt 0,8) Prozentpunkten ansteigen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG);
  • bei der Rentenbesteuerung wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf 0,5 Prozentpunkte jährlich reduziert und damit erst in 2058 die 100 % erreicht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG);
  • die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG);
  • auch beim Altersentlastungsbetrag ist ein verlangsamter Anstieg des Besteuerungsanteils anstelle von 0,8 Prozentpunkten mit nur noch 0,4 Prozentpunkten jährlich vorgesehen (§ 24a Satz 5 EStG);
  • die sog. Fünftelregelung soll beim Lohnsteuerabzug nicht mehr berücksichtigt werden, sondern erst im Rahmen der Steuerveranlagung (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG);
  • die Betragsgrenze mit 100 EUR bei der Pauschalierung von Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung wird entfallen (§ 40b Abs. 3 EStG);
  • Nachbesserung zum "Fehlen einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht" bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG);
  • Möglichkeit einer Antragsveranlagung für die Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst d EStG);
  • erhöhte Freigrenze mit 10.000 EUR für den Quellensteuereinbehalt (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG);
  • der Verzicht auf die Besteuerung der sog. "Dezemberhilfe 2022" (§§ 123 bis 126 EStG);
  • ab 2025 den Einstieg in die elektronische Spe...

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