Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ vor allem in der AO, im EStG und UStG.

Im deutschen Steuerrecht gibt es Bedarf für Änderungen. Dies betrifft die Digitalisierung, Verfahrensvereinfachung, Steuergerechtigkeit, Umsetzung politischer Beschlüsse, ebenso wie Anpassungen an EU-Recht bzw. an Rechtsprechung. Insbesondere sind folgende Änderungen vorgesehen:

Auf Anregung des Bundesrats bzw. im Finanzausschuss des Bundestags sind folgende weitere Änderungen neu hinzugekommen:

  • die Steuerbefreiung für Sonderleistungen an Pflegekräfte von bis zu 1.000 EUR monatlich (§ 3 Nr. 11b Satz 5 EStG);
  • eine Steuerbefreiung von der Einkommensteuer für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 (zunächst war ab 2023 geplant), unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Jedoch gibt es eine Begrenzung bei der Nennleistung, die bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien betragen darf. Bei mehreren Photovoltaikanlagen ist die Grenze bei 100 kWp gezogen (§ 3 Nr. 72 EStG);
  • bei einem häuslichen Arbeitszimmer trotz eines anderen Arbeitsplatzes soll sich der bisher als Werbungskosten abziehbare Höchstbetrag mit 1.250 EUR ab 2023 in einem Pauschbetrag mit 1.250 EUR wandeln (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG);
  • Koppelung der Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen an Effizienzvorgaben (§ 7b EStG);
  • eine kleine Erhöhung beim Arbeitnehmerpauschbetrag um 30 EUR auf 1.230 EUR ab 2023 (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG);
  • Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsempfänger (§ 19 Abs. 3 und § 22 Nr. 1 Satz 3c EStG);
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 EUR auf 4.260 EUR ab 2023 (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG);
  • Aufnahme von Regelungen zur Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse (§§ 123 ff. EStG);
  • Die Unternehmereigenschaft unabhängig von der Rechtsfähigkeit, z.B. für Bruchteilsgemeinschaften § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG);
  • ergänzend dazu wird die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab 1.1.2023 einem Umsatzsteuersatz von 0 % unterliegen (§ 12 Abs. 3 UStG);
  • die nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand um weitere 2 Jahre bis 31.12.2024 (§ 27 Abs. 22a UStG); Hierbei kann die Istversteuerung angewandt werden (§ 20 Satz 1 Nr. 3 und 4 UStG);
  • Ei...

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