Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
zu § 1 AStG

Nach § 1 Abs. 6 AStG ist das BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ermächtigt. Dies wird nun umgesetzt. Dabei sollen (konkreter als dies durch die bisherigen Regelungen im AStG erfolgt ist) in der Verordnung die gesamten Grundlagen für die zutreffende Ermittlung und Aufteilung der Einkünfte bei grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen enthalten sein. Damit wird eine wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösung angestrebt, welche auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung von Betriebsstätten basiert. Vor allem soll das deutsche Besteuerungsrecht gesichert, internationale Besteuerungskonflikte vermieden, sowie einheitliche Fremdvergleichsgrundsätze geschaffen werden.

Ziel ist es zudem, alle grenzüberschreitenden Investitionen, egal ob durch eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder in einer Betriebsstätte in vergleichbarer Weise zu besteuern.

Das Ergebnis der Betriebsstätte ist unter entsprechender Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu bestimmen. Für die Geschäftsvorfälle der Betriebsstätte ist dabei auf Grundlage einer Funktions- und Risikoanalyse sowie einer Hilfs- und Nebenrechnung unter Anwendung der internationalen Verrechnungspreisregeln (OECD-Verrechnungspreisleitlinien) eine Zuordnung vorzunehmen.

Im Einzelnen sind folgende Inhalte der BsGaV vorgesehen:
Nach dem 31.12.2014 beginnende Wirtschaftsjahre Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV vom 13.10.2014. Verkündet am 17.10.2014 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1603. Veröffentlicht im BStBl 2014 I S. 1378..
die Art und Weise der Berechnung der Betriebsstätteneinkünfte. In einer Hilfs- und Nebenrechnung werden insbesondere die Vermögenswerte einer Betriebsstätte zugeordnet, ihr Dotationskapital, die zuzuordnenden Passivposten sowie die Geschäftsvorfälle der Betriebsstätte erfasst;
umfassende Benennung der einzelnen Zuordnungskriterien für die jeweiligen Berechnungsgrundlagen;
Regelungen, unter welchen Umständen schuldrechtliche Beziehungen (Dealings) zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen angenommen werden können;
zu beachtende Besonderheiten für bestimmte Branchen (Banken, Versicherungen, Bau- und Montageunternehmen, Bergbau-, Erdöl- oder Erdgasunternehmen);
sowie Regeln, wann von widerlegbaren Vermutungen ausgegangen werden kann um Beweisprobleme zu vermeiden. Dies insbesondere wenn innerhalb eines Unternehmens eine zivil- oder handelsrechtliche Abgrenzung nicht möglich ist.
Von der BsGaV sind sowohl Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Deutschland als auch ausländische Betriebsstätten deutscher Unternehmen betroffen.
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG Der Begriff "Geschäftsbeziehungen" wurde eindeutiger gefasst und entspricht nun der bisherigen Interpretation der Finanzverwaltung; bereits ein "Geschäftsvorfalls" kann für eine Gewinnkorrektur ausreichend sein. Die zinslose Stundungsregelung wird auch auf Ersatztatbestände ausgedehnt und kann damit insbesondere bei einer Wohnsitzverlegung ohne tatsächliche Realisierung der stillen Reserven angewandt werden. 1.1.2015, jedoch auch alle noch nicht bestandskräftige Fälle ZollkodexAnpG Verkündet am 30.12.2014 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2417
AStG, DBA, u. a. Auf OECD-Ebene wurde eine Task Force eingesetzt, welche 15 sog. BEPS-Aktionspunkten ausgearbeitet hat, um künftig Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen besser verhindern zu können. Hierbei geht vor allem um: Schrittweise Einführung, in Teilen bereits ab 2016. BEPS – Base Erosion and Profit Shifting (Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung) OECD-Aktionsplan, Beschluss der Finanzminister und Notenbankchefs vom 8.10.2015.
eine effektivere Besteuerung der digitalen Wirtschaft,
hybride Gestaltungen mit der Folge einer Nichtbesteuerung oder eines Abzugs von Betriebsausgaben in zwei Staaten zu verhindern,
bessere internationale Standards für die Hinzurechnungsbesteuerung,
Korrekturen beim Zinsabzug,
Verbesserungen bei Patenterträgen bzw. den Aufwendungen hierzu,
eine unrechtmäßige Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen zu verhindern,
Anpassungen beim Betriebstättenbegriff,
Optimierungen im Bereich der Verrechnungspreise, vor allem bei immateriellen Wirtschaftsgütern, der Risiko- und Kapitalzuordnung, Transaktionspreisen oder Managementumlagen,
das frühzeitige Erkennen von Modellen zur Gewinnverkürzung bzw. -verlagerung,
eine verpflichtende Transparenz zu "aggressiven" Steuerplanungen,
transparentere Verrechnungspreisdokumentationen,
Verbesserungen in Verständigungs- und Schiedsverfahren,
vereinfachte Umsetzung der Maßnahmen mittels multilateraler Verträge, anstelle der Änderung zahlreicher einzelner DBA und nationaler Steuergesetze.
§ 90 Abs. 3 ...

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