Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 17 Abs. 2 Satz. 4 UmwG

Um die Folgen der Corona-Pandemie für Umwandlungen von Betrieben abzumildern, wurde der übliche Rückwirkungszeitraum von bis zu 8 Monaten auf bis zu 12 Monate verlängert. Dies gilt für Umwandlungen bis zum 31.12.2020.

Steuerlich sind durch die Anknüpfung des § 2 UmwStG jedoch Einbringungen nicht tangiert; für diese bleibt es (vorerst) bei den 8 Monaten. Dies wurde im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2020 geändert. Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 bzw. § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG wurden analog angepasst und von bis 8 auf 12 Monate verlängert (§ 27 Abs. 15 UmwStG).
2020 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020

Entwurf des BMJV v. 20.3.2020.

Beschluss im Bundestag am 25.3.2020.

Beschluss im Bundesrat am 27.3.2020.

Verkündet am 27.3.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 570.
§ 27 Abs. 15 UmwStG Die zunächst bis 31.12.2020 vorgesehene Verlängerung für die steuerrechtlichen Umwandlungsfristen von 8 auf 12 Monate wird um 1 Jahr verlängert bis zum 31.12.2021. Diese Änderung erfolgt entsprechend der Ermächtigung in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG im Wege einer Rechtsverordnung. 1.1.2021 Verordnung zu § 27 Abs. 15 UmwStG vom 18.12.2020

Referentenentwurf vom 6.10.2020.

Beschluss im Bundeskabinett am 14.10.2020.

Zustimmung im. Bundesrat am 18.12.2020.

Verkündet am 23.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 3042.
§ 2 Abs. 5 UmwStG Mit dem Gesetzespaket zur Verhinderung von Missbrauch und zur Vereinfachung bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer (§ 50d Abs. 1 bis 6 EStG) ist auch eine Änderung im Bereich des UmwStG verbunden: Mit einem neuen § 2 Abs. 5 UmwStG soll missbräuchlichen Steuergestaltungen im Zusammenhang mit negativen Einkünften aus der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft begegnet werden. Tag nach der Verkündung Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer - Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 2.6.2021

Referentenentwurf des BMF vom 19.11.2020.

Beschluss im Bundestag am 5.5.2021.

Zustimmung im Bundesrat am 28.5.2021.

Verkündet am 8.6.2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1259.
UmwG Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 (Umwandlungsrichtlinie – UmwRL) und der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Gesellschaftsrechtsrichtlinie – GesRRL) soll insbesondere die Niederlassungsfreiheit für EU-Kapitalgesellschaften erleichtert werden. Davon werden vor allem grenzüberschreitenden Verschmelzungen profitieren. Auch werden damit einheitliche Vorgaben für grenzüberschreitende Spaltungen zur Neugründung und für Umwandlungen (sog. grenzüberschreitende Formwechsel) geschaffen. Tag nach der Verkündung Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.2.2023

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5.10.2022.

Beschluss im Bundestag am 20.1.2023.

Billigung im Bundesrat am 10.2.2023.

Verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 51 vom 28.2.2023.

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