Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ vor allem im EStG, GewStG, GrEStG, KStG und UStG. Das Gesetz enthält insbesondere Maßnahmen zur weiteren steuerlichen Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität, Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung sowie zwingende Anpassungen an das EU-Recht und an die Rechtsprechung des EuGH. Hierzu gehören vor allem: Tag nach Verkündung des Gesetzes, teilweise erst am 1.1.2020 bzw. am 31.3.2020. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019

Referentenentwurf des BMF v. 8.5.2019.

Regierungsentwurf v. 31.7.2019.

Stellungnahme des Bundesrates v. 20.9.2019.

Beschluss im Bundestag am 7.11.2019.

Zustimmung im Bundesrat am 29.11.2019.

Verkündet am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2451.
eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge,
neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale bei Jobtickets,
die Verlängerung der halbierten Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs,
und auch eine Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers bzw. für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
Neu geschaffen wird ein Pauschbetrag für Berufskraftfahrer,
die Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen,
eine Einkommensteuerbefreiung für Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen,
ein neuer Bewertungsabschlags für Mitarbeiterwohnungen,
und der ermäßigte Umsatzsteuersatzes für E-Books und für Erzeugnisse der "Monatshygiene".
Enthalten sind sodann sog. Quick Fixes für dringend umsetzungsbedürftige Maßnahmen im Mehrwertsteuersystem der EU. Diese bringen Änderungen bei der Direktlieferung einer Lieferung in ein Konsignationslager, bei Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen.
Bei der Gewerbesteuer werden die sog. Aktivitätsklausel und die Voraussetzungen für Enkelgesellschaften gestrichen.
 

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme 90 weitere Änderungen bzw. Verbesserungen angeregt. Unter anderem soll die GWG-Grenze auf 1.000 EUR erhöht werden. Auch die förderfähigen Herstellungskosten für Mietwohnungen in § 7b EStG sollen steigen. Hingegen soll die sog. Entgeltlichkeitsgrenze bei den Vermietungseinkünften von 66 % auf nur noch 50 % sinken. Bei der Umsatzsteuer wird für eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR auf 21.400 EUR appelliert. Ferner wünschen die Bundesländer, das ehrenamtliche Engagement steuerlich mehr zu fördern; dazu soll es eine höhere Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geben.

Die zunächst ebenfalls enthaltene Verschärfung bei der Grunderwerbsteuer zu den sog. Share Deals wurde in ein gesondertes Gesetzesvorhaben ausgelagert und wird wohl erst in 2020 umgesetzt werden.

Folgende Änderungen wurden in das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ausgelagert:

  • die Beschränkung der Verlustverrechnung aus Termingeschäften (z.B. aus Optionen), soweit diese 10.000 EUR überschreiten; ein höherer Betrag wird auf künftige Jahre vorgetragen;
  • ebenso eine Beschränkung für Verluste aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen;
  • die Erhöhung der Umsatzgrenze für die Istversteuerung von 500.000 EUR auf 600.000 EUR.
     

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