Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ im EStG, KStG u.a. Gesetzen Zahlreiche Änderungen quer durch das Steuerrecht sind im ersten Steueränderungsgesetz 2015 vorgesehen. Die größte Praxisrelevanz werden haben: 1.1.2016

Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom 2.11.2015

bisheriger Arbeitstitel:

Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (GzUdPe-ZollkodexAnpG)

Kabinettsbeschluss v. 25.3.2015. Stellungnahme des Bundesrats vom 8.5.2015.

Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 13.5.2015.

Beschluss des Bundestags am 24.9.2015.

Zustimmung im Bundesrat am 16.10.2015.

Verkündet am 5.11.2015 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1834.
Abschaffung der Funktionsbenennung für den Investitionsabzugsbetrag;
Bindungswirkung der Verwaltungsanweisungen zum Kapitalertragsteuerabzug für Banken;
kein Teileinkünfteverfahren bzw. keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG mehr für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen;
Leistungen an und von Unterstützungskassen werden gesetzlich steuerneutral gestellt mit einer Übergangslösung für versteuerte Vorjahre mit einem Feststellungsverfahren für den positiven Zuwendungsbetrag;
Erweiterung der Konzernklausel auf an der Spitze eines Konzerns stehende Person und auf Personenhandelsgesellschaften;
Beschränkungen bei Einbringungen für zusätzliche Gegenleistungen auf 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. 500.000 EUR (statt bisher geplanten 300.000 EUR) §§ 20, 21 und 24 UmwStG; dies bereits rückwirkend auf den 31.12.2014;
bei mittelbarer Änderung im Gesellschafterbestands wird für die Grunderwerbsteuer zwischen transparenter Personen- und nicht transparenten Kapitalgesellschaften unterschieden;
Beteiligtenfähigkeit für alle Gesamtschuldner bei der Schenkungsteuer und ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren;
Modifizierung und Vereinfachung im Bereich des Sachwertverfahrens zur Bewertung von Grundbesitz.
Im Gesetzgebungsverfahren kamen - auch auf Initiative der Bundesländer - weitere 24 Änderungen hinzu; die wichtigsten sind:
Anpassung der § 6b-Rücklage an die Rechtsprechung des EuGH,
Unterhaltsleistungen können nur mit Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben abgezogen werden,
Einheitlicher Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer bei deren unrichtigem Ausweis bei Ausgabe der Rechnung,
"Klarstellung" zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen,
Weitgehende Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit umfangreicher Übergangsregelung,
Anpassung der Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer an die Rechtsprechung des BVerfG.

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